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Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG)

Art. 167b DBG vom 2023

Art. 167b Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG) drucken

Art. 167b (1) Erlassbehörde

1 Die Kantone bestimmen die für den Erlass der direkten Bundessteuer zuständige kantonale Behörde (Erlassbehörde).

2 Sie legen das Verfahren fest, soweit es nicht bundesrechtlich geregelt ist. Dies gilt auch für das Erlassverfahren in Quellensteuerfällen.

(1) Eingefügt durch Ziff. I 2 des Steuererlassgesetzes vom 20. Juni 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 9; BBl 2013 8435).

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 167b Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
GRA 2020 58SteuererlassBeschwerde; Beschwerdeführer; Beschwerdegegnerin; Steuererlass; Gläubiger; Gemäss; Kanton; Kantons; Graubünden; November; Erlass; Oktober; Direkte; Bundessteuer; Dezember; Schulden; Weshalb; Ist •; Entscheid; Unterlagen; Hat •; Erhoben; Betreffend; Gericht; Schreiben; Nicht-privilegierten; Verwaltungsgericht; Gläubigern; Anderen

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
BSVD.2018.92 (AG.2018.622)Kantonale Steuern pro 2004 - 2007 (BGer 2D_44/2018 vom 16. November 2018))Beschwerde; Rekurrent; Beschwerdeführer; Entscheid; Rechtlich; Rekurs; Verwaltung; Steuerverwaltung; Steuererlass; Rechts; Verfahren; Gemäss; Basel-Stadt; Steuern; Kanton; Vorliegend; Kantonale; Vorinstanz; Welche; Rekurrenten; Werden; Verwaltungsgericht; Bundessteuer; Anspruch; Erlass; Mündliche; Direkte; Steuerrekurskommission; Verfahrens; Verlangt
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