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Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)

Art. 167 SchKG vom 2023

Art. 167 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) drucken

Art. 167 2. Rückzug

Zieht der Gläubiger das Konkursbegehren zurück, so kann er es vor Ablauf eines Monats nicht erneuern.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 167 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPS190141KonkurseröffnungBeschwerde; Konkurs; Schuldner; Schuldnerin; SchKG; Bigerin; Gläubigerin; Beschwerdefrist; Zahlung; öffnung; Erstinstanzlichen; Entscheid; Konkursaufhebungsgr; Konkurseröffnung; Noven; Forderung; Zinsen; Rückzug; Zahlungsfähigkeit; Urteil; Urkunden; Eingabe; Parteien; Poststempel; Verfügung; Frist; Leistete; Beschwerdeverfahren; Obergericht
ZHPS180219KonkurseröffnungKonkurs; Schuld; Schuldner; Schuldnerin; Gläubigerin; Beschwerde; Konkursgericht; Konkurseröffnung; SchKG; Forderung; Verfahren; Konkursamt; Handelsregister; Erstinstanzliche; Konkursgerichtes; Konkursamtes; Obergericht; Zahlung; Beschwerdeverfahren; Handelsregisteramt; Erstinstanzlichen; Zinsen; Kantons; Entscheid; Vorinstanz; Leistete; Bundesgericht; Urteil
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
117 IV 23Art. 167 StGB. Bevorzugung eines Gläubigers; Generalklausel. Der Tatbestand ist nur erfüllt, wenn die inkriminierte Handlung nach ihrem Unrechtsgehalt den in Art. 167 StGB genannten Regelbeispielen gleichwertig ist, sie gerade auf die Bevorzugung einzelner Gläubiger zum Nachteil der andern zielt und sich in ihr die eindeutige Bevorzugungsabsicht des Täters objektiv manifestiert. Diese Voraussetzungen sind gegeben, wenn ein Organ einer faktisch in Liquidation befindlichen AG deren Einrichtungsgegenstände veräussert und den Verkaufserlös entsprechend einem vorgefassten Entschluss ausschliesslich zur vollumfänglichen Tilgung einer längst verfallenen Darlehensschuld der AG verwendet (E. 4). Recht; Schuld; Gläubiger; Verfallene; Beschwerdeführer; Darlehen; Verfallenen; Einrichtungsgegenstände; Tilgung; Bevorzugung; Geboten; Zahlungsmittel; übliche; Handlung; Regelbeispielen; Opcit; Umstände; Verkauf; Beschwerdeführers; Gegebenen; Umständen; Objektiv; Schweiz; Deckung; Nachteil; Angesichts; Gleichwertig; Unrechtsgehalt; Inkriminierte

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
PHILIPPE NORDMANN Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs1998
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