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Code civil suisse (CC)

Art. 166 CC de 2023

Art. 166 Code civil suisse (CC) drucken

Art. 166 F. Représentation de l’union conjugale

1 Chaque époux représente l’union conjugale pour les besoins courants de la famille pendant la vie commune.

2 Au-del? des besoins courants de la famille, un époux ne représente l’union conjugale que:

  • 1. lorsqu’il y a été autorisé par son conjoint ou par le juge;
  • 2. lorsque l’affaire ne souffre aucun retard et que le conjoint est empêché par la maladie, l’absence ou d’autres causes semblables de donner son consentement.
  • 3 Chaque époux s’oblige personnellement par ses actes et il oblige solidairement son conjoint en tant qu’il n’excède pas ses pouvoirs d’une manière reconnaissable pour les tiers.


    Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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    Art. 166 Code civil suisse (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    ZHPS210172Konkurseröffnung ohne vorgängige BetreibungBeschwerde; Beschwerdeführerin; Konkurs; Vermögen; Betreibung; Vermögens; Beschwerdegegnerin; Pfändung; Ehemann; Konkurseröffnung; Gläubiger; Genswerte; Hätte; Vermögenswerte; Forderung; Vorinstanz; Schuldner; Urteil; Hätten; Weiter; Forderungen; September; Stellt; Pfändungsvollzüge; Schuldnerin; Verlustscheine; Verfahren; Wirkung; Strafverfahren
    ZHRT210094RechtsöffnungGesuch; Gesuchsteller; Beschwerde; Gesuchstellerin; Rechtsöffnung; Entscheid; Zürich; Gerichtskosten; Rechtsöffnungsgesuch; Vorinstanzliche; Beschwerdeverfahren; Gemäss; Vorinstanz; Partei; Gestellt; Parteien; Rechtsöffnungsverfahren; Aufzuerlegen; Elektronisch; Auferlegt; Unterschrift; Bundesgericht; Vorinstanzlichen; Parteientschädigung; Kosten; Allein; Verfügung; Einzelgericht; Entscheids
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    Anwendung im Verwaltungsgericht

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    ZHVB.2008.00368Zuteilung eines Kindes mit AD(H)S in eine KleinklasseSchule; Beschwerde; Schüler; Kinder; Kleinklasse; Zuteilung; Pädagogische; G-Schule; Unterricht; Pädagogischen; Schülerin; Beschwerdeführende; Regelklasse; Klasse; Beschwerdeführenden; Bedürfnis; Kleinklassen; Setze; Schuljahr; Bedürfnisse; Massnahmen; Schülerinnen; Klassen; Lehrperson; Übertritt; Deutlich; Sonderpädagogischen; Gruppe; Kontakt; Privatschule
    SGKV 2019/24Entscheid Art. 61 Abs. 1 Satz 1, Art. 64 Abs. 1 KVG; Art. 166 ZGB. Offene Krankenkassenprämien und Kostenbeteiligungsforderungen. Solidarische Haftung des Versicherten für die Krankenkassenprämien und Kostenbeteiligungen seiner Ehefrau und der minderjährigen Tochter. Ungenügende Substantiierung der behaupteten Zahlungen im Rechtsöffnungsverfahren (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 14. April 2020, KV 2019/24). Beschwerde; Höhe; Zahlung; Prämie; Prämien; Kostenbeteiligung; Beschwerdegegnerin; Beschwerdeführer; Betreibung; Kostenbeteiligungen; Zahlungen; KVG-Prämie; Rechnung; Leistungsabrechnung; Verzugszins; XXXXX; Recht; Referenznummer; Einsprache; Zinsen; Arcosana; Monats; XXXXXX; KVG-Prämien; Datum; Familie; Zeitraum; Tochter; Aufgelaufene; Einspracheentscheid
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    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    135 V 361 (9C_572/2008)Art. 10 Abs. 1 und 3 AHVG; Art. 28 Abs. 4 AHVV; Festsetzung der Beiträge nichterwerbstätiger Personen. Die Beitragsfestsetzung gemäss Art. 28 Abs. 4 AHVV auch nach rechtskräftiger gerichtlicher Ehetrennung (Art. 117 f. ZGB) ist gesetzes- und verfassungskonform (E. 4 und 5). Ehegatte; Ehegatten; Getrennte; Beitrags; Ehetrennung; Pflicht; Gerichtlich; Scheidung; Beschwerde; Getrennten; Eheliche; Unterhalt; Verhältnisse; Beschwerdeführerin; Recht; Beiträge; Beitragsbemessung; Person; Gerichtliche; Ehelichen; Verheiratet; Ungetrennt; Urteil; Hinweisen; Nichterwerbstätige; Verhältnissen; Finanziell; Soziale; Verheiratete; Gesetzes
    129 V 90Art. 61 KVG; Art. 163 Abs. 1, Art. 166 Abs. 1 und 3 ZGB: Haftung des einen Ehegatten für Beitragsschulden des andern gegenüber dessen Krankenversicherer. Die solidarische Haftung des für Beitragsschulden belangten Ehegatten im Sinne von Art. 166 Abs. 1 und 3 ZGB tritt nach Einführung der obligatorischen Krankenversicherung ungeachtet dessen ein, ob das der Beitragsforderung zugrunde liegende Versicherungsverhältnis während des ehelichen Zusammenlebens oder im Hinblick auf familiäre Bedürfnisse begründet worden ist (Änderung der Rechtsprechung in BGE 119 V 16).
    Familie; Prämien; Ehegatte; Versicherung; Bedürfnisse; Obligatorische; Ehegatten; Krankenversicherung; Solidarisch; Unterhalt; Schweiz; Eheliche; Zusammenlebens; Haftung; Versicherungsverhältnis; Heirat; Gehören; Recht; Prämienverbilligung; HASENBÖHLER; Hinblick; Begründet; Familie; Krankenkasse; Ehemann; Abschluss; Familiäre; Rechtsprechung

    Kommentare zum Gesetzesartikel

    AutorKommentarJahr
    Franz Hasenböhler, Andrea OpelBasler Kommentar2006
    FRANZ HASENBÖHLER, ANDREA OPELBasler Kommentar, Zivilgesetzbuch I2006
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