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Landwirtschaftsgesetz (LwG)

Art. 166 LwG vom 2024

Art. 166 Landwirtschaftsgesetz (LwG) drucken

Art. 166 1. Kapitel: Rechtsschutz Im Allgemeinen

1 Beim zuständigen Bundesamt kann Beschwerde erhoben werden gegen Verfügungen von Organisationen und Firmen nach Artikel 180.

2 Gegen Verfügungen der Bundesämter, der Departemente und letzter kantonaler Instanzen in Anwendung dieses Gesetzes und seiner Ausführungsbestimmungen kann beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden; ausgenommen sind kantonale Verfügungen über Strukturverbesserungen. (1)

2bis Bevor das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden entscheidet, welche die Einfuhr, die Ausfuhr oder das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln betreffen, hört es die am vorinstanzlichen Verfahren beteiligten Beurteilungsstellen an. (2)

3 Das zuständige Bundesamt ist berechtigt, gegen Verfügungen der kantonalen Behörden in Anwendung dieses Gesetzes und seiner Ausführungserlasse die Rechtsmittel des kantonalen und des eidgenössischen Rechts zu ergreifen.

4 Die kantonalen Behörden eröffnen ihre Verfügungen sofort und unentgeltlich dem zuständigen Bundesamt. Der Bundesrat kann Ausnahmen vorsehen.

(1) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3463 3863; BBl 2012 2075).
(2) Eingefügt durch Anhang Ziff. II 4 des Chemikaliengesetzes vom 15. Dez. 2000 (AS 2004 4763; BBl 2000 687). Fassung gemäss Anhang Ziff. 125 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2197; BBl 2001 4202).

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGB 2005/192Entscheid Landwirtschaftlicher Produkteschutz, Verfahren, Art. 59bis Abs. 1 VRP (sGS 951.1), Art. 166 Abs. 2 LwG (SR 910.1), Art. 17 Abs. 1 lit. c GUB/GGA- Recht; Beschwerde; Verordnung; GGA-Verordnung; Verwaltungsgericht; GUB/GGA-Verordnung; Rekurs; Lebensmittel;Beschwerdeführerin; Rechtsmittel; Rechtsmittelbelehrung; Diriwächter; Entscheid; Vorinstanz; Verfügung; Försterkäse; Kanton; Verfahrens; Hinweis; Rekurskommission; Gesundheitsdepartement; Interprofession; Abgekürzt; Falsch; Kantons; Produkt; Rechtsbegehren; Rechtsanwalt
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
138 II 134 (2C_11/2010)Art. 16 Abs. 2 lit d, Art. 166 Abs. 1 und Art. 180 LwG; Art. 16 Abs. 1 und 3 und Art. 18 ff. GUB/GGA-Verordnung; Art. 1 ff. der Verordnung über die Kontrolle der GUB und GGA; Rechtsnatur (Privatrecht/öffentliches Recht) der Beziehungen zwischen der Interkantonalen Zertifizierungsstelle (IZS) und den von ihr kontrollierten Produzenten von "Gruyère AOC"; Rechtswege gegen eine Sanktion der IZS wegen Verletzung des Pflichtenhefts; Delegationsnorm für hoheitliche Befugnisse. Anwendbare Kriterien zur Festlegung, ob ein Rechtsstreit dem Privatrecht oder dem öffentlichen Recht zuzuordnen ist (Zusammenfassung der Rechtsprechung; E. 4.1) und deren Prüfung im vorliegenden Fall: - die Kriterien der Interessentheorie (E. 4.2), der Funktionstheorie (E. 4.3) und der Subordinationstheorie (E. 4.4) erscheinen nicht entscheidend, insbesondere - soweit die beiden letzteren Kriterien betroffen sind - mit Blick auf die Natur der Tätigkeit (Zertifizierung) und auf das in der Schweiz eingeführte Akkreditierungssystem, welches aus sich selbst heraus keine Kompetenzübertragung der hoheitlichen Befugnisse aufgrund von Art. 35 AkkBV enthält (E. 4.6); - ist der Käse nicht zertifiziert, darf die Beschwerdeführerin ihn nicht unter der Bezeichnung "Gruyère" verkaufen. Sie würde somit eine sehr starke Beschränkung ihres Marktzugangs erleiden, wenn ihr die IZS (später) die Genehmigung aufgrund der fraglichen Streitpunkte entziehen würde. Weil eine solche Einschränkung auf dem öffentlichen Recht basiert, gilt das Gleiche für die ausgesprochene Sanktion (Anwendung der modalen Theorie; E. 4.5 und 4.6). Art. 180 LwG stellt eine genügende formell-gesetzliche Grundlage dar, um der IZS die Aufgabe zu übertragen, die Produzenten zu kontrollieren, deren Produkte zu zertifizieren und zu diesem Zweck die notwendigen Entscheidungen zu treffen, namentlich die beschwerdefähigen Sanktionen gemäss Art. 166 Abs. 1 LwG (E. 5). Droit; Certificat; Rôle; Certification; Contrôle; Organisme; Entre; Produit; Comme; Public; L'OIC; Prise; Cit; Produits; Repris; Entreprise; être; Prises; Privé; Accréditation; Entreprises; Fédéral; Elles; Organismes; Tâche; Publique; égal; Consid; D'une

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
B-1695/2021Direktzahlungen und ÖkobeiträgeBeschwerde; Recht; Beschwerdeführerin; Betrieb; Unentgeltliche; Vorinstanz; Verfahren; Rekurs; Entscheid; Verfahrens; Unentgeltlichen; Bundes; Rechtspflege; Gesuch; Direktzahlungen; Verfahrenskosten; Angefochten; Rechtsbeistand; Angefochtene; Verfügung; Begehren; Bundesverwaltungsgericht; Kursentscheid; Kantons; Gewährung; Rekursentscheid; Bewirtschaftung; Rekursverfahren; Aufgr; Aussichtslos
C-4485/2019Medizin und MenschenwürdeBeschwerde; Stiftung; Verein; Bundes; Beschwerdegegnerin; Verfügung; Schwerdeführerin; Beilage; Recht; Beschwerdeführerin; BBeilage; Aufgabe; Bundesverwaltung; B-act; Vereins; Bundesverwaltungsgericht; Finanzhilfe; Aufgaben; Schwangerschaftsberatungsstellen; [BBeilage; Rechtsverweigerung; Verfügungsbefugnis; Anfechtbare; Gesundheit; öffentlich-rechtliche; Gericht; Verfahren; Mitglied; Verfügungen
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