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Landwirtschaftsgesetz (LwG)

Art. 165d LwG vom 2024

Art. 165d Landwirtschaftsgesetz (LwG) drucken

Art. 165d Informationssystem für Kontrolldaten

1 Das BLW betreibt ein Informationssystem für die Planung, Erfassung und Verwaltung von Kontrollen nach diesem Gesetz und für die Auswertung der Kontrollergebnisse. Das Informationssystem dient insbesondere der Kontrolle der Direktzahlungen.

2 Das Informationssystem des BLW ist Teil des gemeinsamen zentralen Informationssystems entlang der Lebensmittelkette des BLW, des BLV und des BAG (1) zur Gewährleistung der Lebensmittelsicherheit, der Futtermittelsicherheit, der Tiergesundheit, des Tierschutzes und einer einwandfreien Primärproduktion.

3 Das Informationssystem des BLW enthält Personendaten einschliesslich:

  • a Daten über Kontrollen und Kontrollergebnisse;
  • b. Daten über Verwaltungsmassnahmen und strafrechtliche Sanktionen.
  • 4 Im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgaben können die folgenden Behörden und weitere Berechtigte Daten im Informationssystem online bearbeiten:

  • a. das BLV: zur Gewährleistung der Sicherheit von Lebensmitteln, der Hygiene von Lebensmitteln, der Futtermittelsicherheit, der Tiergesundheit und des Tierschutzes sowie einer einwandfreien Primärproduktion;
  • b. das BAG (1) : zur Gewährleistung der Sicherheit von Lebensmitteln, der Hygiene von Lebensmitteln und des Täuschungsschutzes;
  • c. die kantonalen Vollzugsbehörden und die von ihnen zur Ausführung von Kontrollen beauftragten Stellen: zur Erfüllung der Aufgaben in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich;
  • d. Dritte, die mit Vollzugsaufgaben betraut sind.
  • 5 Im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgaben können die folgenden Stellen und Personen Daten im Informationssystem online abrufen:

  • a. das BLV: zur Gewährleistung der Sicherheit von Lebensmitteln, der Hygiene von Lebensmitteln, der Futtermittelsicherheit, der Tiergesundheit und des Tierschutzes sowie einer einwandfreien Primärproduktion;
  • b. das BAG (1) : zur Gewährleistung der Sicherheit von Lebensmitteln, der Hygiene von Lebensmitteln und des Täuschungsschutzes;
  • c. das BAFU: zur Unterstützung des Vollzugs der Umweltschutz-, Natur- und Heimatschutz- sowie der Gewässerschutzgesetzgebung;
  • d. weitere Bundesstellen: zur Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben, sofern der Bundesrat dies vorsieht;
  • e. die kantonalen Vollzugsbehörden und die von ihnen zur Ausführung von Kontrollen beauftragten Stellen: zur Erfüllung der Aufgaben in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich;
  • f. der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin, für Daten, die ihn oder sie betreffen;
  • g. Dritte, die über eine Ermächtigung des Bewirtschafters oder der Bewirtschafterin verfügen.
  • (1) (2)
    (2) (3)
    (3) Betrifft die bisherige Abteilung Lebensmittelsicherheit des BAG, die auf den 1. Jan. 2014 ins BLV integriert wurde.

    Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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