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Loi sur l’agriculture (LAgr)

Art. 165 LAgr de 2024

Art. 165 Loi sur l’agriculture (LAgr) drucken

Art. 165 Renseignements

1 Quiconque met en circulation des moyens de production est tenu de renseigner les acquéreurs sur leurs caractéristiques et leurs possibilités d’utilisation.

2 Les services fédéraux compétents sont habilités ? renseigner le public sur les caractéristiques et les possibilités d’utilisation des moyens de production.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
B-4324/2015Direktzahlungen und ÖkobeiträgeBeschwerde; Beschwerdeführer; Hofdünger; Punkt; Punkte; HODUFLU; Betrieb; Zahlung; Kürzung; Erstinstanz; Suisse-Bilanz; Aufzeichnung; Abzug; Direktzahlung; Beschwerdeführers; Fehle; Kontrolle; Kanton; Vorinstanz; Bundes; Punkten; Recht; Gesuch; Direktzahlungen; Kontrollstelle; Thurgau; Fehlende; Betriebsdaten; Reichung
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