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Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht (IPRG)

Art. 163b IPRG vom 2023

Art. 163b Bundesgesetz
über das Internationale Privatrecht (IPRG) drucken

Art. 163b der Schweiz ins Ausland (1)

1 Eine ausländische Gesellschaft kann eine schweizerische Gesellschaft übernehmen (Emigrationsabsorption) oder sich mit ihr zu einer neuen ausländischen Gesellschaft zusammenschliessen (Emigrationskombination), wenn die schweizerische Gesellschaft nachweist, dass:

  • a. mit der Fusion ihre Aktiven und Passiven auf die ausländische Gesellschaft übergehen; und
  • b. die Anteils- oder Mitgliedschaftsrechte in der ausländischen Gesellschaft angemessen gewahrt bleiben.
  • 2 Die schweizerische Gesellschaft hat alle Vorschriften des schweizerischen Rechts zu erfüllen, die für die übertragende Gesellschaft gelten.

    3 Die Gläubiger sind unter Hinweis auf die bevorstehende Fusion in der Schweiz öffentlich zur Anmeldung ihrer Ansprüche aufzufordern. Artikel 46 des Fusionsgesetzes vom 3. Oktober 2003 (2) findet sinngemäss Anwendung.

    4 Im Übrigen untersteht die Fusion dem Recht der übernehmenden ausländischen Gesellschaft.

    (1) Eingefügt durch Anhang Ziff. 4 des Fusionsgesetzes vom 3. Okt. 2003, in Kraft seit 1. Juli 2004 (AS 2004 2617; BBl 2000 4337).
    (2) SR 221.301

    Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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