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Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht (IPRG)

Art. 163 IPRG vom 2023

Art. 163 Bundesgesetz
über das Internationale Privatrecht (IPRG) drucken

Art. 163 der Gesellschaft von der Schweiz ins Ausland (1)

1 Eine schweizerische Gesellschaft kann sich ohne Liquidation und Neugründung dem ausländischen Recht unterstellen, wenn die Voraussetzungen nach schweizerischem Recht erfüllt sind und sie nach dem ausländischen Recht fortbesteht.

2 Die Gläubiger sind unter Hinweis auf die bevorstehende Änderung des Gesellschaftsstatuts öffentlich zur Anmeldung ihrer Forderungen aufzufordern. Artikel 46 des Fusionsgesetzes vom 3. Oktober 2003 (2) findet sinngemäss Anwendung.

3 Die Bestimmungen über vorsorgliche Schutzmassnahmen im Falle internationaler Konflikte im Sinne von Artikel 61 des Landesversorgungsgesetzes vom 8. Oktober 1982 (3) sind vorbehalten.

(1) Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des Fusionsgesetzes vom 3. Okt. 2003, in Kraft seit 1. Juli 2004 (AS 2004 2617; BBl 2000 4337).
(2) SR 221.301
(3) [AS 1983 931, 1992 288 Anhang Ziff. 24, 1995 1018 1794, 1996 3371 Anhang 2 Ziff. 1, 2001 1439, 2006 2197 Anhang Ziff. 48, 2010 1881 Anhang 1 Ziff. II 18, 2012 3655 Ziff. I 15. AS 2017 3097 Anhang 2 Ziff. I]. Siehe heute: das Landesversorgungsgesetz vom 17. Juni 2016 (SR 531).

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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