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Landwirtschaftsgesetz (LwG)

Art. 162 LwG vom 2024

Art. 162 Landwirtschaftsgesetz (LwG) drucken

Art. 162 Sortenkataloge

1 Der Bundesrat kann vorschreiben, dass von einzelnen Pflanzenarten nur Sorten in die Schweiz eingeführt, in Verkehr gebracht, anerkannt oder verwendet werden dürfen, die in einem Sortenkatalog aufgenommen worden sind. Er regelt die Voraussetzungen für die Aufnahme in die Sortenkataloge.

2 Er kann das BLW ermächtigen, Sortenkataloge zu erlassen.

3 Er kann die Aufnahme in einen Sortenkatalog eines anderen Landes der Aufnahme in den Schweizer Sortenkatalog gleichstellen.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
B-6988/2009Direktzahlungen und ÖkobeiträgeBundes; Schwerde; Beschwerde; Verordnung; Sorte; Direktzahlung; Recht; Recht; Sorten; Beschwerdeführer; Zahlungen; Direktzahlungen; Instanz; Sortenkatalog; Bundesrat; Fläche; Landwirt; Flächen; Landwirtschaft; Legal; Urteil; Futter; Gericht; Hanfsorte; Vorinstanz; Setzungen; Bauern; Verordnung
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