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Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)

Art. 161 SchKG vom 2023

Art. 161 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) drucken

Art. 161 3. Zustellung

1 Für die Zustellung der Konkursandrohung gilt Artikel 72. (1)

2 Ein Doppel derselben wird dem Gläubiger zugestellt, sobald die Zustellung an den Schuldner erfolgt ist.

3(2)

(1) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).
(2) Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, mit Wirkung seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 161 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
GRKSK-12-84Zustellung der KonkursandrohungBeschwerde; Treibung; Konkurs; Stellung; Betreibung; Konkursandrohung; Zustellung; Schuld; Bungsamt; Beschwerdeführer; SchKG; Betreibungsamt; Landquart; Kanton; Mutter; Haushalt; Schuldbetreibung; Graubünden; Schuldner; Treibungsurkunde; Feststellung; Betreibungsurkunde; Kantonsgericht; Entscheid; Verfahren; Fehlt; Schuldners; Nichtige

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
BSBEZ.2018.62 (AG.2018.758)Konkurseröffnung nach Art. 166 SchKGBeschwerde; Beschwerdeführerin; Konkurs; Betreibung; November; Zustellung; November; Entscheid; Zahlung; Werden; Geschäfts; Worden; Forderung; Schuld; Konkursamt; Beschwerdebeilage; Glaubhaft; Zivilgericht; Betreibungsamt; Basel-Stadt; Zahlungsfähigkeit; Gemacht; Reicht; Beweis; Gemäss; Konkurseröffnung; Zivilgerichts; Rechtsmittel; Geschäftsführer; Dezember
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