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Landwirtschaftsgesetz (LwG)

Art. 161 LwG vom 2024

Art. 161 Landwirtschaftsgesetz (LwG) drucken

Art. 161 Kennzeichnung und Verpackung

Der Bundesrat erlässt Vorschriften über die Kennzeichnung und die Verpackung der Produktionsmittel.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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