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Handelsregisterverordnung (HRegV)

Art. 160 HRegV vom 2023

Art. 160 Handelsregisterverordnung (HRegV) drucken

Art. 160 Nachlassstundung

1 Das Gericht meldet dem Handelsregisteramt die Bewilligung der definitiven oder der provisorischen Nachlassstundung und reicht ihm das Dispositiv seines Entscheides ein, soweit nicht Artikel 293c Absatz 2 SchKG (1) den Verzicht auf die Mitteilung vorsieht. (2)

2 Das Handelsregisteramt nimmt die Eintragung unverzüglich nach Eingang der Meldung vor.

3 Ins Handelsregister müssen eingetragen werden:

  • a. das Datum der Bewilligung und die Dauer der Nachlassstundung;
  • b. die Personenangaben zur Sachwalterin oder zum Sachwalter;
  • c. falls das Nachlassgericht angeordnet hat, dass gewisse Handlungen nur unter Mitwirkung der Sachwalterin oder des Sachwalters rechtsgültig vorgenommen werden können, oder die Sachwalterin oder der Sachwalter ermächtigt wird, die Geschäftsführung anstelle des Schuldners zu übernehmen: ein Hinweis darauf.
  • 4 Wird die Nachlassstundung aufgehoben, so muss diese Tatsache ins Handelsregister eingetragen werden. (2)

    (1) SR 281.1
    (2) (3)
    (3) Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. März 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 971).

    Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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