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Loi fédérale sur l’impôt fédéral direct (LIFD)

Art. 16 LIFD de 2023

Art. 16 Loi fédérale sur l’impôt fédéral direct (LIFD) drucken

Art. 16 Impôt sur le revenu Chapitre 1 Revenu imposable

Section 1 En général

1 L’impôt sur le revenu a pour objet tous les revenus du contribuable, qu’ils soient uniques ou périodiques.

2 Sont aussi considérés comme revenu les prestations en nature de tout genre dont bénéficie le contribuable, notamment la pension et le logement, ainsi que les produits et marchandises qu’il prélève dans son exploitation et qui sont destinés ? sa consommation personnelle; ces prestations sont estimées ? leur valeur marchande.

3 Les gains en capital réalisés lors de l’aliénation d’éléments de la fortune privée ne sont pas imposables.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 16 Loi fédérale sur l’impôt fédéral direct (DBG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SOSGSTA.2019.57Staats- und Bundessteuer 2015Option; Rekurrent; Mitarbeiter; Rekurrenten; Rechts; Ausübung; Optionen; Entschädigung; Beschwerde; Optionsrecht; Aktien; Verzicht; Kaufrecht; Mitarbeiteroption; Besteuerung; Mitarbeiteroptionen; Mitarbeiterbeteiligung; Kapitalgewinn; Betrag; Nichtausübung; Erwerb; Beteiligung; Veranlagung; Rekurs; Mitarbeiterbeteiligungen; Weiter
SOSGSTA.2019.55Staats- und Bundessteuer 2016Unterhalt; Rekurrentin; Ehemann; Nacheheliche; Beschwerde; Ex-Ehemann; Geschiedene; Kinder; Zahlung; Unterhaltsbeiträge; Nachehelichen; Ehegatte; Zahlungen; Einkommen; Scheidung; Betrag; Bezahlt; Geschiedenen; Ehegatten; Monatlich; Rekurs; Ordentliche; Veranlagung; Monatliche; Bundessteuer; Steuergericht; Korrespondenzprinzip
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGB 2018/131, B 2018/132Entscheid Steuerrecht, Verfahrensrecht; Art. 40 Abs. 1 StG, Art. 27 Abs. 1 DBG, Beschwerde; Beschwerdeführer; Recht; Kanton; Einkommen; Vorinstanz; Bundes; Begründet; Kantons; Steuerbare; Bundessteuer; Geschäftsmässig; Geschäfts; Gallen; Entschädigung; Gemeindesteuer; Steuerjahr; Gemeindesteuern; Entscheid; Türkei; Konto; Aufrechnung; Verfahren; Veranlagung; Verwaltungsgericht; Steuerbaren; Aufwendung; Ausseramtliche; Beschwerdeführers; Steuerpflicht
SGAHV 2017/18Entscheid Die Erzielung von Einnahmen aus der Vermietung von Dreivierteln des auch selbst bewohnten Eigenheims stellt keine selbstständige Erwerbstätigkeit dar (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 3. September 2018, AHV 2017/18). Erwerb; Selbstständig; Beschwerde; Selbstständige; Erwerbstätigkeit; Beschwerdeführerin; Geschäft; Selbstständiger; Geschäftsvermögen; Vermiete; Liegenschaft; Vermietung; Selbstständigen; Handle; Hauses; Erwerbstätige; Einkommen; Arbeit; Eigenleistung; Private; Zimmer; Stellung; Eigenleistungen; Privat; Recht; Einkünfte; Nichterwerbstätige; Frauen; Geltend
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
146 II 6 (2C_44/2018) Art. 16 Abs. 1, Art. 24 lit. a und d DBG ; Art. 7 Abs. 1 und 4 lit. c und f StHG; Unterschied zwischen einer Steuerbefreiung von Schenkungen und einer solchen von Unterstützungen aus öffentlichen oder privaten Mitteln. Die Beträge, die eine natürliche Person von Dritten ohne Verbindung zu seiner Erwerbstätigkeit erhält, sind nach der allgemeinen Regel von Art. 16 Abs. 1 DBG bzw. Art. 7 Abs. 1 StHG steuerbare Einkünfte. Diese sind steuerfrei, wenn sie unter einen Ausnahmetatbestand fallen (E. 4). Steuerbefreiungen unter dem Titel der Schenkung nach Art. 24 lit. a DBG bzw. Art. 7 Abs. 4 lit. c StHG , Rechtsstandpunkt des Steuerpflichtigen, oder unter dem Titel der Unterstützungen ( Art. 24 lit. d DBG bzw. Art. 7 Abs. 4 lit. f StHG ), Rechtsstandpunkt der rekurrierenden Behörde (E. 5). Unterschiede in der Besteuerung von Schenkungen und Unterstützungen (E. 6). Definition und Abgrenzung der Begriffe. Vermutung zugunsten der Unterstützung, wenn eine Leistung ohne Gegenleistung an einen Bedürftigen von einer juristischen Person kommt, mit welcher jenem geholfen werden soll (E. 7). Consid; Donation; Subside; Impôt; Contribuable; Montant; Arrêt; Revenu; Prestation; Montants; Verse; Tribunal; Versement; être; Impôts; Imposable; Administratif; Titre; Personne; Contre; Canton; Venant; Provenant; L'impôt; Versements; Reçu; été; Intendance; Donations; Entre
144 II 427 (2C_505/2017)Direkte Bundessteuer/Kantons- und Gemeindesteuern; Verfahrens- und Materiellrechtliches in Zusammenhang mit Aufrechnungen beim steuerbaren Einkommen. I. PROZESSUALES ASU-Untersuchungsverfahren gemäss Art. 190 ff. DBG und Art. 19-50 VStrR: Merkmale und Ablauf (E. 2.1 und 2.2); unvermeidliche, mit Art. 6 EMRK vereinbare Vermischung zwischen dem Straf- und dem Veranlagungsverfahren (E. 2.3). Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV): Akteneinsicht; Konfrontationseinvernahme; Fragen an Belastungszeugen; Beweisabnahme (E. 3). II. DIREKTE BUNDESSTEUER Geldwerte Leistung: Sachverhaltsermittlung und Beweiswürdigung durch die Vorinstanz (E. 5); aufgerechnetes steuerbares Einkommen in Anwendung von Art. 20 Abs. 1 lit. c DBG aufgrund des bloss treuhänderischen Erwerbs einer nur beschränkt werthaltigen Beteiligung (E. 6.1 und 6.2); vermeintliche Zinsen auf einem fiktiven Darlehen als geschäftsmässig nicht begründeter Aufwand (E. 6.3); keine Verrechnung mit einer behaupteten verdeckten Kapitaleinlage (E. 6.4); Ausmass des Abschreibungsbedarfs auf einem tatsächlich gewährten, aber nur teilweise werthaltigen Darlehen (E. 6.5). Realisationszeitpunkt von steuerbarem Einkommen gemäss der sog. Soll-Methode (E. 7). Als Einkommen steuerbarer Vermögenszufluss oder Darlehensrückzahlung? Beweislastverteilung (E. 8.2 und 8.3); Einkommensaufrechnung, wenn der steuermindernd geltend gemachten Rückerstattung von Drittkapital eine Fremdfinanzierung zugrunde liegen soll, die als unwahrscheinlich einzustufen ist und sich nach einer Verletzung der gesetzlichen Mitwirkungspflichten nicht belegen lässt (E. 8.4). III. KANTONS- UND GEMEINDESTEUERN Durch das kantonale Recht vorgesehene Verlängerung der absoluten Verjährungsfrist von 10 auf 15 Jahre: zulässige sog. uneigentliche Rückwirkung (E. 9.2.1); keine Einzelfallgesetzgebung (E. 9.2.2). Beschwerde; Beschwerdeführer; Steuer; Franken; Darlehen; Verfahren; Veranlagung; Verwaltung; Akten; Leistung; Beweis; Verfahren; Verwaltungsgericht; Veranlagungs; Rechtlich; Recht; Veranlagungsverfahren; Urteil; Steuerverwaltung; Darlehens; Einkommen; Sachverhalt; Kanton; Geldwerte; Aktien; Rechtliche; Aufrechnung; Holding; Anstalt

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
A-6903/2015Direkte BundessteuerSteuer; Steuererlass; Beschwerde; Erlass; Recht; Beschwerdeführer; Steuererlassverordnung; Früheren; Gläubiger; Urteil; Verfahren; Unentgeltliche; Entscheid; Gesuch; Bundessteuer; BVGer; AArt; Notlage; Person; Einkommen; Angefochtene; Einkommens; Angefochtenen; Bundesverwaltungsgericht; Setze; Zeitpunkt; Forderung; Vorinstanz
A-5036/2015Direkte BundessteuerSteuer; Beschwerde; Schwerdeführerin; Beschwerdeführer; Beschwerdeführerin; Steuererlass; Erlass; Steuer; Steuererlassverordnung; Vorinstanz; Notlage; Verfahren; Busse; Person; Entscheid; Vermögenswerte; Freiwillig; Bundessteuer; Erwähnte; Entäussert; Töchter; Bundesverwaltungsgericht; Steuern; Betrag; Schenkung; übertragen; Akten; Vorinstanz

Anwendung im Bundesstrafgericht

BSGLeitsatzSchlagwörter
BV.2010.15Beschlagnahme (Art. 46 VStrR).Beschwerde; Steuer; Recht; Verfahren; Steuer; Beschwerdeführer; Bundesstrafgericht; Einziehung; Beschwerdekammer; Beschlagnahme; Basel; Entscheid; Angefochtene; Bundesstrafgerichts; Steuerverfahren; Untersuchung; Beschwerdegegnerin; Vermögenswerte; Steuerhinterziehung; Rechtliche; Verfahren; Kommentar; Recht; Hierzu; Steuerstrafverfahren; Verfügung; Steuerrecht
BV.2010.58Beschlagnahme (Art. 46 VStrR).Beschwerde; Steuer; Recht; Verfahren; Steuer; Beschwerdeführer; Einziehung; Beschwerdeführerin; Beschlagnahme; Beschwerdegegnerin; Bundesstrafgericht; Basel; Rechtliche; Untersuchung; Angefochtene; Beschwerdekammer; Verfahren; Hierzu; Bundesstrafgerichts; Steuerverfahren; Recht; Steuerhinterziehung; Kommentar; Bundesgericht; Entscheid; Steuerstrafverfahren; Verfügung; Steuerrecht

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Felix Richner Kommentar zum Zürcher Steuergesetz2013
Richner, Frei, Kaufmann, Meuter Handkommentar zum DBG2009
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