Art. 15d Abklärung der Fahreignung oder der Fahrkompetenz (1)
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2 Die kantonale Behörde bietet Personen ab dem vollendeten 75. Altersjahr alle zwei Jahre zu einer vertrauensärztlichen Untersuchung auf. (3) Sie kann das Intervall für die Untersuchung verkürzen, wenn die Fahreignung einer Person wegen bestehender Beeinträchtigungen häufiger kontrolliert werden muss.
3 Ärzte sind in Bezug auf Meldungen nach Absatz 1 Buchstabe e vom Berufsgeheimnis entbunden. Sie können die Meldung direkt an die zuständige kantonale Strassenverkehrsbehörde oder an die Aufsichtsbehörde für Ärzte erstatten.
4 Auf Ersuchen der IV-Stelle teilt die kantonale Behörde dieser mit, ob eine bestimmte Person einen Führerausweis besitzt.
5 Bestehen Zweifel an der Fahrkompetenz einer Person, so kann diese einer Kontrollfahrt, einer Theorieprüfung, einer praktischen Führerprüfung oder einer andern geeigneten Massnahme wie einer Aus- oder Weiterbildung oder einer Nachschulung unterzogen werden.
(1) Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 15. Juni 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013, Abs. 1 Bst. a in Kraft seit 1. Juli 2014 (AS 2012 6291, 2013 4669; BBl 2010 8447, 2012 5959).Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
SH | Nr. 60/2016/42 | Sicherungsentzug des Führerausweises bei Cannabiskonsum - Art. 15d Abs. 1, Art. 16 Abs. 1, Art. 16d Abs. 1 lit. b und Art. 55 Abs. 7 lit. a SVG; Art. 2 Abs. 2 lit. a VRV; Art. 34 VSKV-ASTRA; Art. 5 VRG. Bei Zweifeln an der Fahreignung ist eine Fahreignungsuntersuchung anzuordnen. Diese ist mit selbständig anfechtbarer Zwischenverfügung zu eröffnen (E. 2.1). Voraussetzungen für den Sicherungsentzug des Führerausweises bei Cannabis-konsum (E. 3.3.1 und 3.3.2). | Fahreignung; Untersuchung; Cannabis; Recht; Verfügung; Strassenverkehr; Fahreignungsuntersuchung; Verkehrsmedizinisch; Zweifel; Person; Medizinische; Staatsanwaltschaft; Fahrzeug; Cannabiskonsum; Verkehrsmedizinische; ASTRA; Sachverhalt; Sicherungsentzug; Drogen; Hinweis; Verkehrsmedizinischen; Anordnung; Abklärung; Strassenverkehrs; Führerausweis; Verfügungscharakter; Konsumiert; Gutachten; Konsum |
LU | 7H 21 18 | Sicherungsentzugs wegen wiederholten Rückfalls. Umfang des Sicherungsentzugs und Ermessen der Behörden (E. 3.3). Vorliegend integraler Sicherungsentzug auch der Spezialkategorien G und M (E. 4). | Verkehr; Führer; Fahrzeug; Führerausweis; Sicherung; Spezialkategorie; Beschwerdeführer; Verkehrsregeln; Strassenverkehr; Spezialkategorien; Sicherungsentzug; Urteil; Fahreignung; Fahrzeuge; Ladung; Luzern; Über; Verletzung; Führerausweise; Entzug; Widerhandlung; Kantons; Lenker; Entzog; Strassenverkehrsamt; Erheblich; Führerausweises; Recht; Widerhandlungen; Schwerer |
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | VB.2015.00162 | Entzug des Führerausweises; psychische Stabilität; Suizidalität; Gutachten; Zusatzgutachten. | Beschwerde; Gutachten; Beschwerdeführerin; Psychiatrisch; Gutachter; Psychiatrische; Gutachtens; Strassenverkehr; Fahreignung; Verkehrsmedizinische; Parteien; Einzelrichter; Fahrerlaubnis; Psychiatrischen; Hende; Entscheid; Strassenverkehrsamt; Beschwerdegegnerin; Verfügung; Erstellung; Begutachtung; Führerausweis; Auswirkung; KlinikenF; Auswirkungen; Eingabe; Verwaltungsgericht; Verkehrsmedizinischen; Psychische; Wiedererteilung |
SO | VWBES.2019.383 | Zuweisung zu einer verkehrsmedizinischen Untersuchung | Beschwerde; Fahreignung; Beschwerdeführer; Zweifel; Verkehr; Medizinische; Verkehr; Beschwerdeführers; Fahreignungsuntersuchung; Führerausweis; Strassenverkehr; Fahrzeug; Verkehrsmedizinische; Anerkennung; Verwaltungsgericht; Vorsorglich; Medizinischen; Untersuchung; Person; Ernsthafte; Bericht; Unfall; Bezug; ärztlichen; Entscheid; Bundes; Interesse; Herzrhythmusstörungen; Abzuweisen; Herzschrittmacher |