E-MailWeiterleiten
LinkedInLinkedIn

Strassenverkehrsgesetz (SVG)

Art. 15d SVG vom 2023

Art. 15d Strassenverkehrsgesetz (SVG) drucken

Art. 15d Abklärung der Fahreignung oder der Fahrkompetenz (1)

1 Bestehen Zweifel an der Fahreignung einer Person, so wird diese einer Fahreignungsuntersuchung unterzogen, namentlich bei:

  • a. Fahren in angetrunkenem Zustand mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Gewichtspromille oder mehr oder mit einer Atemalkoholkonzentration von 0,8 mg Alkohol oder mehr pro Liter Atemluft;
  • b. Fahren unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln oder bei Mitführen von Betäubungsmitteln, die die Fahrfähigkeit stark beeinträchtigen oder ein hohes Abhängigkeitspotenzial aufweisen;
  • c. Verkehrsregelverletzungen, die auf Rücksichtslosigkeit schliessen lassen;
  • d. Meldung einer kantonalen IV-Stelle nach Artikel 66c des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 (2) über die Invalidenversicherung;
  • e. Meldung eines Arztes, dass eine Person wegen einer körperlichen oder psychischen Krankheit, wegen eines Gebrechens oder wegen einer Sucht Motorfahrzeuge nicht sicher führen kann.
  • 2 Die kantonale Behörde bietet Personen ab dem vollendeten 75. Altersjahr alle zwei Jahre zu einer vertrauensärztlichen Untersuchung auf. (3) Sie kann das Intervall für die Untersuchung verkürzen, wenn die Fahreignung einer Person wegen bestehender Beeinträchtigungen häufiger kontrolliert werden muss.

    3 Ärzte sind in Bezug auf Meldungen nach Absatz 1 Buchstabe e vom Berufsgeheimnis entbunden. Sie können die Meldung direkt an die zuständige kantonale Strassenverkehrsbehörde oder an die Aufsichtsbehörde für Ärzte erstatten.

    4 Auf Ersuchen der IV-Stelle teilt die kantonale Behörde dieser mit, ob eine bestimmte Person einen Führerausweis besitzt.

    5 Bestehen Zweifel an der Fahrkompetenz einer Person, so kann diese einer Kontrollfahrt, einer Theorieprüfung, einer praktischen Führerprüfung oder einer andern geeigneten Massnahme wie einer Aus- oder Weiterbildung oder einer Nachschulung unterzogen werden.

    (1) Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 15. Juni 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013, Abs. 1 Bst. a in Kraft seit 1. Juli 2014 (AS 2012 6291, 2013 4669; BBl 2010 8447, 2012 5959).
    (2) SR 831.20
    (3) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 29. Sept. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 2807; BBl 2017 3649 3833).

    Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

    Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

    Art. 15d Strassenverkehrsgesetz (SVG) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    SHNr. 60/2016/42 Sicherungsentzug des Führerausweises bei Cannabiskonsum - Art. 15d Abs. 1, Art. 16 Abs. 1, Art. 16d Abs. 1 lit. b und Art. 55 Abs. 7 lit. a SVG; Art. 2 Abs. 2 lit. a VRV; Art. 34 VSKV-ASTRA; Art. 5 VRG. Bei Zweifeln an der Fahreignung ist eine Fahreignungsuntersuchung anzuordnen. Diese ist mit selbständig anfechtbarer Zwischenverfügung zu eröffnen (E. 2.1). Voraussetzungen für den Sicherungsentzug des Führerausweises bei Cannabis-konsum (E. 3.3.1 und 3.3.2). Fahreignung; Untersuchung; Cannabis; Recht; Verfügung; Strassenverkehr; Fahreignungsuntersuchung; Verkehrsmedizinisch; Zweifel; Person; Medizinische; Staatsanwaltschaft; Fahrzeug; Cannabiskonsum; Verkehrsmedizinische; ASTRA; Sachverhalt; Sicherungsentzug; Drogen; Hinweis; Verkehrsmedizinischen; Anordnung; Abklärung; Strassenverkehrs; Führerausweis; Verfügungscharakter; Konsumiert; Gutachten; Konsum
    LU7H 21 18Sicherungsentzugs wegen wiederholten Rückfalls. Umfang des Sicherungsentzugs und Ermessen der Behörden (E. 3.3). Vorliegend integraler Sicherungsentzug auch der Spezialkategorien G und M (E. 4).

    Verkehr; Führer; Fahrzeug; Führerausweis; Sicherung; Spezialkategorie; Beschwerdeführer; Verkehrsregeln; Strassenverkehr; Spezialkategorien; Sicherungsentzug; Urteil; Fahreignung; Fahrzeuge; Ladung; Luzern; Über; Verletzung; Führerausweise; Entzug; Widerhandlung; Kantons; Lenker; Entzog; Strassenverkehrsamt; Erheblich; Führerausweises; Recht; Widerhandlungen; Schwerer
    Dieser Artikel erzielt 5 Einträge bei den Entscheiden. Wollen Sie mehr Einträge sehen?
    Hier geht es zur Registrierung.
    Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

    Anwendung im Verwaltungsgericht

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    ZHVB.2015.00162Entzug des Führerausweises; psychische Stabilität; Suizidalität; Gutachten; Zusatzgutachten.Beschwerde; Gutachten; Beschwerdeführerin; Psychiatrisch; Gutachter; Psychiatrische; Gutachtens; Strassenverkehr; Fahreignung; Verkehrsmedizinische; Parteien; Einzelrichter; Fahrerlaubnis; Psychiatrischen; Hende; Entscheid; Strassenverkehrsamt; Beschwerdegegnerin; Verfügung; Erstellung; Begutachtung; Führerausweis; Auswirkung; KlinikenF; Auswirkungen; Eingabe; Verwaltungsgericht; Verkehrsmedizinischen; Psychische; Wiedererteilung
    SOVWBES.2019.383Zuweisung zu einer verkehrsmedizinischen UntersuchungBeschwerde; Fahreignung; Beschwerdeführer; Zweifel; Verkehr; Medizinische; Verkehr; Beschwerdeführers; Fahreignungsuntersuchung; Führerausweis; Strassenverkehr; Fahrzeug; Verkehrsmedizinische; Anerkennung; Verwaltungsgericht; Vorsorglich; Medizinischen; Untersuchung; Person; Ernsthafte; Bericht; Unfall; Bezug; ärztlichen; Entscheid; Bundes; Interesse; Herzrhythmusstörungen; Abzuweisen; Herzschrittmacher
    Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.
    SWISSRIGHTS verwendet Cookies, um Inhalte und Anzeigen zu personalisieren, Funktionen für soziale Medien anbieten zu können und die Zugriffe auf der Website analysieren zu können. Weitere Informationen finden Sie hier: Datenschutz