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Strassenverkehrsgesetz (SVG)

Art. 15b SVG vom 2023

Art. 15b Strassenverkehrsgesetz (SVG) drucken

Art. 15b Definitiver Führerausweis (1)

1 Der definitive Führerausweis wird erteilt, wenn der Bewerber:

  • a. die vorgeschriebene Ausbildung besucht hat; und
  • b. die praktische Führerprüfung bestanden hat.
  • 2 Für Inhaber des Führerausweises auf Probe wird der definitive Führerausweis erteilt, wenn die Probezeit abgelaufen ist und der Inhaber die vorgeschriebenen Weiterbildungskurse besucht hat.

    (1) Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 15. Juni 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6291; BBl 2010 8447).

    Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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    Art. 15b Strassenverkehrsgesetz (SVG) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    ZHSB160109Mehrfaches Fahren ohne Berechtigung etc. Schuldig; Beschuldigt; Beschuldigte; Digten; Beschuldigten; Führerausweis; Recht; Fahrzeug; Berufung; Vorinstanz; Strasse; Gericht; Verteidigung; Ausweis; Htigung; Ausweises; Probe; Urteil; Strassen; Amtliche; Verteidiger; Schlagstock; Führerausweises; Drittel; Geldstrafe; Definitiv; Strassenverkehrsamt; Fahre
    LU4O 17 1Der codierte Vermerk auf dem Führerausweis allein vermag nicht die Geltung einer Auflage herbeizuführen, die nach objektiven Gesichtspunkten nicht notwendig ist, um die Fahreignung einer Person zu gewährleisten.Auflage; Auflagen; Führerausweis; Beschränkungen; Person; Revisionsklägerin; Führerausweise; Fahreignung; Polizei; Strassenverkehr; Verhältnismässigkeit; Geltung; Objektiv; Personen; Verfahren; Verfügt; Explizit; Massnahme; Befehl; Hinaus; Voraussetzungen; Konstitutive; Polizeibeamten; Auflagen; Zulassung; Zusatzangaben; Fahrzeugen; Aufrecht; Ausweisinhaber

    Anwendung im Verwaltungsgericht

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    SOVWBES.2018.70Führerausweisentzug / SperrfristFührerausweis; Beschwerde; Beschwerdeführer; Probe; Frist; Führerausweises; Sperrfrist; Schweiz; Strassen; Ausländische; Recht; Wohnsitz; Ausländischen; Gültig; Abgelaufen; Ausgestellt; Verwaltungsgericht; Definitiv; Motorfahrzeug; Entscheid; Erteilt; Definitive; Befristet; Schweizerischen; Zeitpunkt; Weiterbildungskurse; Verfügung; Gültigen; Vorinstanz
    SGIV-2015/212Entscheid Art. 16c Abs. 1 lit. a und Abs. 2 lit. c, Art. 32 Abs. 2 SVG (SR 741.01), Art. 4a Abs. 1 lit. d VRV (SR 741.11). Der Rekurrent überschritt die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 120 km/h (Autobahn) um 47 km/h. Der Entzug des später aufgrund einer weiteren Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften annullierten Führerausweises auf Probe hat zu einer Mindestentzugsdauer gemäss den gesetzlichen Kaskadenfolgen geführt, weil sich die neuerliche Widerhandlung während der fünfjährigen Rückfallfrist zugetragen hat. Daran ändert nichts, dass sich der Rekurrent während der Probezeit des zweiten Führerausweises auf Probe keine Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsvorschriften hat zu Schulden kommen lassen (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung IV, 27. September 2018, IV-2015/212). Führerausweis; Probe; Rekurrent; Widerhandlung; Entzug; Verkehrs; Schwere; Ausweis; Rekurrenten; Führerausweises; Recht; Probezeit; Verfügung; Entzugs; Entzog; Bundesgericht; Schweren; Vorinstanz; Ausweise; Entscheid; Entzogen; Recht; Strassenverkehrs; Entzugsdauer; Rekurs; Staat; Autobahn; Wiesen; Kaskade; Widerhandlungen
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