Art. 15b Definitiver Führerausweis (1)
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2 Für Inhaber des Führerausweises auf Probe wird der definitive Führerausweis erteilt, wenn die Probezeit abgelaufen ist und der Inhaber die vorgeschriebenen Weiterbildungskurse besucht hat.
(1) Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 15. Juni 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6291; BBl 2010 8447).Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | SB160109 | Mehrfaches Fahren ohne Berechtigung etc. | Schuldig; Beschuldigt; Beschuldigte; Digten; Beschuldigten; Führerausweis; Recht; Fahrzeug; Berufung; Vorinstanz; Strasse; Gericht; Verteidigung; Ausweis; Htigung; Ausweises; Probe; Urteil; Strassen; Amtliche; Verteidiger; Schlagstock; Führerausweises; Drittel; Geldstrafe; Definitiv; Strassenverkehrsamt; Fahre |
LU | 4O 17 1 | Der codierte Vermerk auf dem Führerausweis allein vermag nicht die Geltung einer Auflage herbeizuführen, die nach objektiven Gesichtspunkten nicht notwendig ist, um die Fahreignung einer Person zu gewährleisten. | Auflage; Auflagen; Führerausweis; Beschränkungen; Person; Revisionsklägerin; Führerausweise; Fahreignung; Polizei; Strassenverkehr; Verhältnismässigkeit; Geltung; Objektiv; Personen; Verfahren; Verfügt; Explizit; Massnahme; Befehl; Hinaus; Voraussetzungen; Konstitutive; Polizeibeamten; Auflagen; Zulassung; Zusatzangaben; Fahrzeugen; Aufrecht; Ausweisinhaber |
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
SO | VWBES.2018.70 | Führerausweisentzug / Sperrfrist | Führerausweis; Beschwerde; Beschwerdeführer; Probe; Frist; Führerausweises; Sperrfrist; Schweiz; Strassen; Ausländische; Recht; Wohnsitz; Ausländischen; Gültig; Abgelaufen; Ausgestellt; Verwaltungsgericht; Definitiv; Motorfahrzeug; Entscheid; Erteilt; Definitive; Befristet; Schweizerischen; Zeitpunkt; Weiterbildungskurse; Verfügung; Gültigen; Vorinstanz |
SG | IV-2015/212 | Entscheid Art. 16c Abs. 1 lit. a und Abs. 2 lit. c, Art. 32 Abs. 2 SVG (SR 741.01), Art. 4a Abs. 1 lit. d VRV (SR 741.11). Der Rekurrent überschritt die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 120 km/h (Autobahn) um 47 km/h. Der Entzug des später aufgrund einer weiteren Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften annullierten Führerausweises auf Probe hat zu einer Mindestentzugsdauer gemäss den gesetzlichen Kaskadenfolgen geführt, weil sich die neuerliche Widerhandlung während der fünfjährigen Rückfallfrist zugetragen hat. Daran ändert nichts, dass sich der Rekurrent während der Probezeit des zweiten Führerausweises auf Probe keine Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsvorschriften hat zu Schulden kommen lassen (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung IV, 27. September 2018, IV-2015/212). | Führerausweis; Probe; Rekurrent; Widerhandlung; Entzug; Verkehrs; Schwere; Ausweis; Rekurrenten; Führerausweises; Recht; Probezeit; Verfügung; Entzugs; Entzog; Bundesgericht; Schweren; Vorinstanz; Ausweise; Entscheid; Entzogen; Recht; Strassenverkehrs; Entzugsdauer; Rekurs; Staat; Autobahn; Wiesen; Kaskade; Widerhandlungen |