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Militärstrafgesetz (MStG)

Art. 159a MStG vom 2023

Art. 159a Militärstrafgesetz (MStG) drucken

Art. 159a Belästigungen

1 Wer vor jemandem, der dies nicht erwartet, eine sexuelle Handlung vornimmt und dadurch Ärgernis erregt,wer jemanden tätlich oder in grober Weise durch Worte sexuell belästigt,wird mit Busse bestraft.

2 In leichten Fällen erfolgt disziplinarische Bestrafung.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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