Art. 159a HRegV vom 2023
Art. 159a (1) Löschung von Amtes wegen bei Konkurs
1 Eine Rechtseinheit wird von Amtes wegen gelöscht, wenn:a. bei der Einstellung des Konkursverfahrens mangels Aktiven innert zwei Jahren nach der Publikation der Eintragung gemäss Artikel 159 Buchstabe d kein begründeter Einspruch erhoben wurde oder, im Falle eines Einzelunternehmens, der Geschäftsbetrieb aufgehört hat;b. das Konkursverfahren durch Entscheid des Gerichts abgeschlossen wird. Abweichende Anordnungen des Gerichts bleiben vorbehalten.
2 Ins Handelsregister müssen eingetragen werden:a. die Tatsache, dass bei der Einstellung des Konkursverfahrens mangels Aktiven innert Frist kein begründeter Einspruch gegen die Löschung erhoben wurde oder dass der Geschäftsbetrieb des Einzelunternehmens aufgehört hat;b. die Tatsache der Löschung oder gegebenenfalls die Tatsache, dass keine Löschung erfolgt, weil der Geschäftsbetrieb des Einzelunternehmens fortgeführt wird.
(1) Eingefügt durch Ziff. I der V vom 6. März 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ([AS 2020 971]).
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf
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