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Handelsregisterverordnung (HRegV)

Art. 159a HRegV vom 2023

Art. 159a Handelsregisterverordnung (HRegV) drucken

Art. 159a (1) Löschung von Amtes wegen bei Konkurs

1 Eine Rechtseinheit wird von Amtes wegen gelöscht, wenn:

  • a. bei der Einstellung des Konkursverfahrens mangels Aktiven innert zwei Jahren nach der Publikation der Eintragung gemäss Artikel 159 Buchstabe d kein begründeter Einspruch erhoben wurde oder, im Falle eines Einzelunternehmens, der Geschäftsbetrieb aufgehört hat;
  • b. das Konkursverfahren durch Entscheid des Gerichts abgeschlossen wird. Abweichende Anordnungen des Gerichts bleiben vorbehalten.
  • 2 Ins Handelsregister müssen eingetragen werden:

  • a. die Tatsache, dass bei der Einstellung des Konkursverfahrens mangels Aktiven innert Frist kein begründeter Einspruch gegen die Löschung erhoben wurde oder dass der Geschäftsbetrieb des Einzelunternehmens aufgehört hat;
  • b. die Tatsache der Löschung oder gegebenenfalls die Tatsache, dass keine Löschung erfolgt, weil der Geschäftsbetrieb des Einzelunternehmens fortgeführt wird.
  • (1) Eingefügt durch Ziff. I der V vom 6. März 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 971).

    Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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