Art. 159 Exhibitionismus
1 Wer eine exhibitionistische Handlung vornimmt, wird mit Geldstrafe bestraft. (1)
2 Unterzieht sich der Täter einer ärztlichen Behandlung, so kann das Strafverfahren eingestellt werden. Es wird wieder aufgenommen, wenn sich der Täter der Behandlung entzieht.
3 In leichten Fällen erfolgt disziplinarische Bestrafung.
(1) Fassung gemäss Ziff. II 2 des BG vom 19. Juni 2015 (Änderungen des Sanktionenrechts), in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2016 1249; BBl 2012 4721).