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Militärstrafgesetz (MStG)

Art. 159 MStG vom 2023

Art. 159 Militärstrafgesetz (MStG) drucken

Art. 159 Exhibitionismus

1 Wer eine exhibitionistische Handlung vornimmt, wird mit Geldstrafe bestraft. (1)

2 Unterzieht sich der Täter einer ärztlichen Behandlung, so kann das Strafverfahren eingestellt werden. Es wird wieder aufgenommen, wenn sich der Täter der Behandlung entzieht.

3 In leichten Fällen erfolgt disziplinarische Bestrafung.

(1) Fassung gemäss Ziff. II 2 des BG vom 19. Juni 2015 (Änderungen des Sanktionenrechts), in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2016 1249; BBl 2012 4721).

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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