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Legge federale di complemento del Codice civile svizzero (OR)

Art. 158 OR dal 2023

Art. 158 Legge federale di complemento del Codice civile svizzero (OR) drucken

Art. 158 A. Caparra e pena di recesso

1 La caparra che si d? al momento della conclusione del contratto si considera in dubbio come prova della conclusione del contratto, anziché come pena di recesso.

2 In mancanza di patto o di uso contrario, la caparra resta a chi l’ha ricevuta senza obbligo di imputarla nel suo credito.

3 Se fu pattuita una pena di recesso, colui che la diede può recedere dal contratto perdendo il denaro dato e colui che la ricevette restituendo il doppio.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 158 Legge federale di complemento del Codice civile svizzero (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHNP130012ForderungBeklagten; Kaufzusage; Beruf; Berufung; Vorinstanz; Vertrag; Vereinbarung; Verkäufer; Beurkundung; Grundstück; Partei; Vorvertrag; Parteien; Berufungsverfahren; Urteil; Klage; Käufer; Reugeld; Verkäuferschaft; Hauptvertrag; Erstinstanzliche; Entscheid; Betreibung; Bezahlen; Erwähnt; Interesse; Fragliche; Klausel; Verpflichtet; Entschädigung
VDHC/2020/381-Faillite; Recours; Décision; Commerce; Registre; Prononcé; Recourant; Recourante; Tribunal; Suspensif; Civile; Chambre; Président; L'effet; Canton; Qu'il; Décisions; Arrêt; Inscription; Judiciaire; Effets; Registre; Procédure; Immédiatement; Après; Présidente; L'art; Prononcée; Exécutoire; Mesure
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
LUA 04 294_2§ 19 Abs. 1 Ziff. 3 GGStG. Abzüge vom Veräusserungspreis. Behandlung eines Reuegeldes bzw. einer Konventionalstrafe. Fall einer "Reuegeldzahlung" für ein nicht zustande gekommenes Grundstückgeschäft. Berücksichtigung des Betrages als Auslage für die Durchführung eines späteren Veräusserungsgeschäfts in concreto verneint (Erw. 4c).

Veräusserung; Reuegeld; Grundstückgewinnsteuer; Wirtschaftlich; Recht; GGStG; Bauland; Auslage; Gemeinde; Wirtschaftliche; Kaufvertrag; Veräusserungsgeschäft; Zusammenhang; Auslagen; Wirtschaftlichen; Grundstücke; Verkauf; Vertrag; Liegenschaft; Reuegeldzahlung; Beschwerdeführer; Rechtsnatur; Landwirtschaftlichen; Rücktritt; Abgezogen; Veräusserungspreis; Veräusserungsgeschäfts; Abzugsfähig; Einzonung; Abgeschlossen
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
129 III 320Vertragsrechtliche Auswirkungen einer Beamtenbestechung. Verträge, die durch Schmiergelder bewirkt werden, haben nicht ohne weiteres einen rechts- oder sittenwidrigen Inhalt (Bestätigung der Rechtsprechung). Der durch Bestechung eines Beamten bewirkte Vertrag fällt nur dann unter die Verbotsnormen von Art. 19 und 20 OR, wenn das strafbare Verhalten sich auf den Vertragsinhalt erstreckt (E. 5.2). Zustandekommen des Vertrages trotz Korruption (E. 6.2)? Unverbindlichkeit des Vertrages wegen absichtlicher Täuschung (E. 6.3)? Folgen der Vertragsanfechtung wegen eines Willensmangels. Grundsatz: Dahinfallen des Vertrages ex tunc (E. 7.1.1). Bei ganz oder teilweise abgewickelten Dauerschuldverhältnissen: Kündigung ex nunc (E. 7.1.2); Vorbehalt (E. 7.1.4). Unterschied zum faktischen Vertragsverhältnis (E. 7.1.3). Vergütung der erbrachten Leistungen (E. 7.2) und Schadenersatz (E. 7.3). Vertrag; Recht; Vertrags; Recht; Klärschlamm; Klagt; Urteil; Beklagten; Berner; Klärschlammvertrag; Vorinstanz; Nichtigkeit; Berufung; Anfechtung; SCHMIDLIN; Bewirkt; Schmiergeld; Täuschung; Korruption; Irrtum; Bundesgericht; Auffassung; KRAMER; Teilweise; Kündigung; Leistung; Klage
84 II 151Reugeld, Art. 158 Abs. 3 OR. Begriff (Erw. 2). Reugeld ist nur geschuldet, wenn der Pflichtige aus freiem Willen vom Vertrag zurücktritt oder dessen Erfüllung schuldhaft vereitelt (Erw. 2). Anwendung auf das Scheitern des Verkaufs der Liegenschaft einer Erbengemeinschaft an der Nichtzustimmung der Ehemänner von Miterbinnen zur Fertigung (Erw. 3). Reugeld; Vertrag; Scherl; Kaufvertrag; Ehemänner; Bochsler; Liegenschaft; Klagten; Zustimmung; Vollmacht; Beklagten; Erben; Rücktritt; Walter; Erbengemeinschaft; Vertrags; Reugeldes; Miterbe; Kaufvertrages; Rücktritts; Verkauf; Eintrag; Grundbuch; Reurecht; Miterben; Berechtigten; Anzahlung; Frauen; Klägern; Wäre

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
OSER, SCHÖNENBERGERZürcher Kommentar, N. Art. 158 2006
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