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Swiss Criminal Code (SCC)

Art. 157SCC from 2023

Art. 157 Swiss Criminal Code (SCC) drucken

Art. 157 Profiteering

1. Any person who for his own or another's financial gain or the promise of such gain, exploits the position of need, the dependence, the weakness of mind or character, the inexperience, or the foolishness of another person to obtain a payment or service which is clearly disproportionate to the consideration given in return,any person who acquires a debt originating from an act of profiteering and sells or enforces the same,shall be liable to a custodial sentence not exceeding five years or to a monetary penalty.2. If the offender acts for commercial gain, he shall be liable to a custodial sentence of from one to ten years.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 157 Swiss Criminal Code (StGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHSB210526Gewerbsmässiger Wucher etc. und WiderrufDigte; Schuldig; Beschuldigte; Digten; Schädigte; Geschädigte; Beschuldigten; Privatkläger; Sicht; Zwang; Zwangs; Schädigten; Instanz; Geschädigten; Zwangslage; Darlehen; Lichen; Vorinstanz; Richt; Finanziell; Kredit; Recht; Erhalte; Finanzielle; Staat; Recht; Sinne; Waltschaft; Fahre; Lichkeit
ZHUE200361Nichtanhandnahme etc.Schwer; Beschwerde; Beschwerdeführerin; Staatsanwaltschaft; Beschwerdegegnerin; Nichtanhandnahme; Bundesgericht; Bereits; Gericht; Urteil; Bundesgerichts; Wucher; Forderung; Wucherische; Rechtlich; Eingabe; Rechts; Konkurs; Beziehungsweis; Entscheid; Franken; Oktober; Spreche; Dezember; Beziehungsweise; Strafuntersuchung; Darlehen; See/Oberland
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
BSBES.2015.103 (AG.2015.866)Internationale Rechtshilfe in Strafsachen Exequaturverfahren (Art. 94 ff. IRSG) / Vollstreckbarkeitserklärung (BGer 6B_88/2016 vom 24. Februar 2016)Recht; Berufung; Gericht; Recht; Berufungskläger; Urteil; Entscheid; Exequatur; Urteil; Staat; Schweiz; Italienische; Schweizerische; Verfahren; Rechtsmittel; Vollstreckung; Basel; Rechtshilfe; Rechts; Italienischen; Hinweis; Barkeit; Verfahren; Appellationsgericht; Hinweisen; Beschlagnahmte; Beschwerde; Basel-Stadt; Einziehung; Justiz
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
142 IV 341Art. 157 Ziff. 1 StGB; Wucher. Die Beschuldigten liessen sich das Eigentum an einer Liegenschaft übertragen, ohne eine wirtschaftliche Gegenleistung zu gewähren oder zu versprechen. Dieser Umstand genügt, um eine Verurteilung wegen Wucher auszuschliessen (E. 2-5). L'immeuble; été; Contre; Partie; D'appel; Qu'il; époux; Contrepartie; était; Pénal; Loyer; Travaux; Francs; Accord; Pénale; Propriété; Maison; Usage; D'une; Avant; Venderesse; Prestation; Recours; Promis; N'est; Même; S'est; Qu'elle; Jugement
129 IV 81Art. 195 Abs. 3 und 4, Art. 196 und Art. 58 Abs. 1 StGB; Förderung der Prostitution, Menschenhandel, Sicherungseinziehung. Wer Prostituierte überwacht und ihre Tätigkeit umfassend bestimmt, ist nach Art. 195 Abs. 3 StGB strafbar (E. 1). Das formale Einverständnis der Betroffenen ist unwirksam, wenn ihre Entscheidungsfreiheit durch wirtschaftliche Not wesentlich eingeschränkt war (E. 1.4). Für die Tatbestandsvariante des Festhaltens in der Prostitution muss der Täter Druck auf eine ausstiegswillige oder -bereite Person ausüben, um sie daran zu hindern, sich von der Prostitution abzuwenden. Wer auf Prostituierte einwirkt, damit sie den Ausstieg aus der Prostitution gar nicht erst erwägen, erfüllt die Strafnorm nicht (E. 2.3). Menschenhandel begeht, wer wirtschaftlich schlecht gestellte junge Frauen im Ausland anwirbt und für seine Bordelle in der Schweiz verpflichtet sowie teilweise weitervermittelt. Die bloss formale "Einwilligung" der Betroffenen in die Tätigkeit und deren Umstände ist unbeachtlich, wenn sie auf die schwierigen wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse im Herkunftsland zurückzuführen ist (E. 3). Die Sicherungseinziehung einer Schusswaffe durch den Strafrichter verletzt Bundesrecht, wenn die Waffe keinen Bezug zu einer Straftat hat (E. 4.1 und 4.2). Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des Waffenrechts (E. 4.2). Prostituierte; Prostitution; Frauen; Beschwerde; Beschwerdeführerin; Schweiz; Person; Prostituierten; Recht; Wille; Willen; Druck; Salon; Setze; Handlung; Vorinstanz; Salons; Täter; Einziehung; Waffe; Botschaft; Mehrfachen; Waffen; Entscheidungsfreiheit; Pistole; Umstände; Förderung; Festhalten

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Donatsch Kommentar zum Schweizerischen Strafgesetzbuch2010
Philippe WeissenbergerBasler Kommentar, Seite — Strafrecht II2007
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