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Landwirtschaftsgesetz (LwG)

Art. 156 LwG vom 2024

Art. 156 Landwirtschaftsgesetz (LwG) drucken

Art. 156 Abfindung für Schäden

1 Wenn Gegenstände infolge behördlich angeordneter Abwehrmassnahmen oder durch Desinfektion oder ähnliche Vorkehren in ihrem Wert verringert oder vernichtet werden, kann dem Eigentümer eine Abfindung nach Billigkeit ausgerichtet werden.

2 Die Abfindungen werden in einem möglichst einfachen und für die geschädigte Person kostenlosen Verfahren endgültig festgelegt:

  • a. vom BLW, wenn es sich um Massnahmen handelt, die an der Landesgrenze oder durch das BLW im Landesinnern angeordnet wurden;
  • b. von der zuständigen kantonalen Verwaltungsbehörde, wenn es sich um andere Massnahmen im Landesinnern handelt. (1)
  • 3 Der Bund vergütet den Kantonen mindestens einen Drittel der durch solche Abfindungen verursachten Auslagen.

    (1) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. Juni 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4217; BBl 2002 4721 7234).

    Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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    Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

    BVGELeitsatzSchlagwörter
    B-7301/2015PflanzenschutzBeschwerde; Beschwerdeführer; Feuerbrand; Vorinstanz; Bundes; Rodung; Bundesverwaltungsgericht; Sanierung; Bäume; Befallen; Merkblatt; Luzern; Beschwerdeführers; Befallene; Pflanze; Verfahren; Befall; Verfügung; Recht; Interesse; Landwirtschaft; Birnbäume; Pflanzen; Sanierungsmassnahmen; Ansicht; Kanton; Rückschnitt
    B-5787/2012PflanzenschutzFeuerbrand; Beschwerde; Schutz; Befall; Beschwerdeführer; Bundes; Quitte; Befalls; Quitten; Schutzobjekt; Rodung; Befallen; Quittenbaum; Bäume; Sanierung; Infektion; Rückschnitt; Landwirtschaft; Pflanze; Vorinstanz; Winter; Befallene; Pflanzen; Anfällige; Bekämpfung; Schutzobjekte; Massnahme; Rückriss; Hochanfällig
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