Art. 156 Abfindung für Schäden
1 Wenn Gegenstände infolge behördlich angeordneter Abwehrmassnahmen oder durch Desinfektion oder ähnliche Vorkehren in ihrem Wert verringert oder vernichtet werden, kann dem Eigentümer eine Abfindung nach Billigkeit ausgerichtet werden.
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3 Der Bund vergütet den Kantonen mindestens einen Drittel der durch solche Abfindungen verursachten Auslagen.
(1) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. Juni 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4217; BBl 2002 4721 7234).BVGE | Leitsatz | Schlagwörter |
B-7301/2015 | Pflanzenschutz | Beschwerde; Beschwerdeführer; Feuerbrand; Vorinstanz; Bundes; Rodung; Bundesverwaltungsgericht; Sanierung; Bäume; Befallen; Merkblatt; Luzern; Beschwerdeführers; Befallene; Pflanze; Verfahren; Befall; Verfügung; Recht; Interesse; Landwirtschaft; Birnbäume; Pflanzen; Sanierungsmassnahmen; Ansicht; Kanton; Rückschnitt |
B-5787/2012 | Pflanzenschutz | Feuerbrand; Beschwerde; Schutz; Befall; Beschwerdeführer; Bundes; Quitte; Befalls; Quitten; Schutzobjekt; Rodung; Befallen; Quittenbaum; Bäume; Sanierung; Infektion; Rückschnitt; Landwirtschaft; Pflanze; Vorinstanz; Winter; Befallene; Pflanzen; Anfällige; Bekämpfung; Schutzobjekte; Massnahme; Rückriss; Hochanfällig |