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Landwirtschaftsgesetz (LwG)

Art. 155 LwG vom 2024

Art. 155 Landwirtschaftsgesetz (LwG) drucken

Art. 155 Leistungen des Bundes

Der Bund übernimmt in der Regel 50 Prozent, in ausserordentlichen Situationen bis zu 75 Prozent der anerkannten Kosten der Kantone für die Durchführung der Bekämpfungsmassnahmen nach Artikel 153.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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