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Legge federale sulla esecuzione e sul fallimento (LEF)

Art. 154 LEF dal 2023

Art. 154 Legge federale sulla esecuzione e sul fallimento (LEF) drucken

Art. 154 D. Termini di realizzazione

1 Il creditore può chiedere la realizzazione di un pegno manuale non prima di un mese né più tardi di un anno, quella di un pegno immobiliare non prima di sei mesi né più tardi di due anni dalla notificazione del precetto esecutivo. Se è stata fatta opposizione, i termini rimangono sospesi tra il giorno in cui fu promossa l’azione e quello della sua definitiva definizione giudiziale. (1)

2 L’esecuzione è perenta se la domanda di realizzazione non è stata fatta nel termine legale o se, ritirata, non fu più rinnovata.

(1) Nuovo testo giusta il n. I della LF del 16 dic. 1994, in vigore dal 1° gen. 1997 (RU 1995 1227; FF 1991 III 1).

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 154 Legge federale sulla esecuzione e sul fallimento (SchKG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPS220072Nichtigkeit der Kaufverträge und des Lastenverzeichnisses usw.Beschwerde; Beschwerdeführer; Lastenverzeichnis; Liegenschaft; Betreibung; Pfand; Betreibungsamt; Vorinstanz; Urteil; Ranges; SchKG; Familie; Verwertung; Schuldbrief; Nichtig; Familienwohnung; Nichtigkeit; Uster; Beschwerdeführers; Aufsichtsbehörde; Antrag; Rechtskräftig; Kaufverträge; Lastenverzeichnisses; Focht; Partei; Entscheid; Grundbuch; Tatsachen
ZHPS190139KonkurseröffnungSchKG; Konkurs; Recht; Frist; Beschwerde; Konkursbegehren; Gläubiger; Rechtsvorschlag; Gläubigerin; Still; Verwaltungsverfahren; Schuldner; Zahlungsbefehl; Schuldnerin; Verfügung; Fristenstillstand; Begehrens; Verfahren; Vorinstanz; Zustellung; Erwähnt; Zahlungsbefehls; Stellung; Erhoben; Konkursbegehrens; Gericht; Bundesgericht; Obergericht; Gerichtliche
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
124 III 79Art. 154 Abs. 1 SchKG; Frist für die Stellung des Verwertungsbegehrens. Die Bestimmung über den Fristenstillstand während eines hängigen gerichtlichen Verfahrens bezieht sich nur auf die Maximalfrist - im vorliegenden Fall einer Betreibung auf Grundpfandverwertung auf die Maximalfrist von zwei Jahren -, nicht aber auf die Minimalfrist. SchKG; Recht; Verwertung; Frist; Verwertungsbegehren; Maximalfrist; Schuldbetreibung; Konkurs; Minimalfrist; Fristen; Stellung; Gläubiger; Betreibung; Schuldner; Fristenstillstand; Verwertungsbegehrens; Verfahren; Beschwerde; Rechtsprechung; Gläubigerin; Schuldnerin; Frühestens; Fassung; Gerichtlich; Grundpfandes; Aufsichtsbehörde; Schuldbetreibungs; Betreibungsamt; Verlängert; Rechtsöffnungsgesuch
108 III 83Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung; Art. 806 Abs. 1 ZGB.Beim Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung erstreckt sich die Pfandhaft im Sinne von Art. 806 Abs. 1 ZGB auf die Miet- oder Pachtzinsforderungen, die seit der Bestätigung des Nachlassvertrags bis zur Verwertung auflaufen. Grundpfand; Grundpfandgläubiger; Pfandhaft; Nachlassvertrag; Betreibung; Konkurs; Verwertung; Vermögensabtretung; Mietzinse; Mietzinserträgnisse; Liquidationsvergleich; Erstreckung; Liquidationsverfahren; Gläubiger; Urteil; Pachtzinsforderungen; Zeitpunkt; Grundpfandgläubigers; Liquidationsverfahrens; Fallen; Schuldner; Nachlassvertrags; Forderung; SchKG; Liegenschaft; Bestätigung; Mietoder; Gläubigern; Kollokationsplan
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