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Landwirtschaftsgesetz (LwG)

Art. 153 LwG vom 2024

Art. 153 Landwirtschaftsgesetz (LwG) drucken

Art. 153 Bekämpfungsmassnahmen

Um die Einschleppung und die Ausbreitung von besonders gefährlichen Schadorganismen zu verhindern, kann der Bundesrat insbesondere:

  • a. die Überwachung der phytosanitären Lage anordnen;
  • b. festlegen, dass befallsverdächtiges Pflanzenmaterial und befallsverdächtige Gegenstände und Parzellen so lange isoliert werden, als der Befall nicht ausgeschlossen werden kann;
  • c. die Behandlung, Desinfizierung oder Vernichtung von Kulturen, Pflanzenmaterial, Produktionsmitteln und Gegenständen anordnen, die von besonders gefährlichen Schadorganismen befallen sind oder befallen sein könnten.

  • Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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    Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

    BVGELeitsatzSchlagwörter
    BVGE 2008/32PflanzenschutzFeuerbrand; Beschwerde; Beschwerdeführer; Massnahme; Schutz; Kanton; Rückschnitt; Rodung; Massnahmen; Gallen; Feuerbrandes; Experten; Beschwerdeführers; Bäume; Nieder; Interesse; Befall; Befallen; Schutzobjekt; Niederstamm; Strategie; Gutachten; Hochstammobstbäume; Bekämpfung; BVGer; Consid; Landwirtschaft; Kantons; Befallenen; Vorinstanz
    B-7372/2007PflanzenschutzSchwerde; Beschwerde; Feuerbrand; Beschwerdeführer; Bundes; Rückschnitt; Kanton; Massnahme; Gallen; Rodung; Schutz; Beschwerdeführers; Bäume; Befallen; Massnahmen; Feuerbrandes; Interesse; Bundesverwaltungsgericht; Pflanze; Gutachten; Nieder; Landwirtschaft; Perten; Befall; Experten; Vorinstanz; Niederstamm; Breitung; Befallenen; Schutzobjekt
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