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Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG)

Art. 153 DBG vom 2023

Art. 153 Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG) drucken

Art. 153 Verfahren

1 Die Einleitung eines Nachsteuerverfahrens wird dem Steuerpflichtigen schriftlich mitgeteilt.

1bis Wenn bei Einleitung des Verfahrens ein Strafverfahren wegen Steuerhinterziehung weder eingeleitet wird, noch hängig ist, noch von vornherein ausgeschlossen werden kann, wird die steuerpflichtige Person auf die Möglichkeit der späteren Einleitung eines solchen Strafverfahrens aufmerksam gemacht. (1)

2 Das Verfahren, das beim Tod des Steuerpflichtigen noch nicht eingeleitet oder noch nicht abgeschlossen ist, wird gegenüber den Erben eingeleitet oder fortgesetzt.

3 Im Übrigen sind die Vorschriften über die Verfahrensgrundsätze, das Veranlagungs- und das Beschwerdeverfahren sinngemäss anwendbar.

(1) Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 20. Dez. 2006 über Änderungen des Nachsteuerverfahrens und des Strafverfahrens wegen Steuerhinterziehung auf dem Gebiet der direkten Steuern, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 2973; BBl 2006 4021 4039).

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 153 Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SOSGSTA.2018.26Nachsteuern Steuerperioden 2006 und 2007Rekurrent; Einkauf; Rekurrenten; Veranlagung; Nachsteuer; Vorsorge; Nachsteuerverfahren; Recht; Bezug; Praxis; Kapitalbezug; Einkäufe; Beschwerde; Abzug; Einkaufs; Einsprache; Steuerjahr; Bezog; Vorsorgeeinrichtung; Steuerlich; Rekurs; Festgehalten; Steuerpraxis; Betrag; Nachsteuerverfahrens; Bezogen; Solothurn; Züger
SOSGSTA.2016.50Nachsteuern und Hinterziehung Steuerperioden 2006-2010Steuer; Nachsteuer; Steueramt; Rekurrenten; Ermessen; Ermessens; Erwerb; Busse; Selbständige; Beschwerde; Erwerbstätigkeit; Verzugszins; Einkommen; Einsprache; Veranlagung; Steuerperiode; Verzugszinsen; Selbständiger; Steuerperioden; Ermessensveranlagung; Nachsteuern; Staats; Verfahren; Steuerpflichtigen; Bussen; Rekurs; Erfolgsrechnung; Schätzung; Bundessteuer

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHSR.2009.00006Quellenbesteuerung / Besteuerung zum Verheiratetentarif:Steuer; Steuer; Pflichtige; Steueramt; Bundessteuer; Steuerpflicht; Steuerverfahren; Wohnsitz; Aufenthalt; Veranlagung; Steuererklärung; Kanton; Steuerpflichtigen; Schweiz; Arbeit; Verheiratetentarif; Kantonale; Steuerrechtlichen; Pflichtigen; Steuerbehörde; Regelmässig; Person; Busse; Erhoben; Begehren; Zweifel; Wochenaufenthalt; Ehegatten; Verheiratetentarifs
ZHSR.2009.00008Geltendmachung von steuermindernden Tatsachen im NachsteuerverfahrenSteuer; Steuer; Pflicht; Pflichtigen; Veranlagung; Steueramt; Kantonale; Steuerperiode; Beschwerde; Lohnausweise; Kassabuch; Bundessteuer; Steuerbehörde; Zweifel; Tatsachen; Gemachte; Steuerverfahren; Ordentlichen; Erwerbstätigkeit; Selbständige; Steuerperioden; Verfahren; Geltend; Gemachten; Differenz; Pflichtgemässem; Steuerpflichtigen; Ermessen
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Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Felix Richner, Walter Frei, Stefan Kaufmann, Hans Ulrich Meuter Handkommentar zum DBG2009
Richner, Frei, Kaufmann, Meuter Handkommentar zum DBG2009
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