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Federal Act on the Amendment of the Swiss Civil Code (OR)

Art. 152OR from 2023

Art. 152 Federal Act on the Amendment of the Swiss Civil Code (OR) drucken

Art. 152 II. Before the condition occurs

1 Until such time as the condition precedent occurs, the conditional obligor must refrain from any act which might prevent the due performance of his obligation.

2 A conditional obligee whose rights are jeopardised is entitled to apply for the same protective measures as if his claim were unconditional.

3 On fulfilment of the condition precedent, dispositions made before it occurred are void to the extent that they impair the effect of the condition precedent.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 152 Federal Act on the Amendment of the Swiss Civil Code (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLB160025FeststellungRecht; Kaufrecht; Frist; Partei; Expert; Berufung; Legung; Experte; Parteien; Auslegung; übung; Experten; Vertrag; Aktien; Kaufrechts; Beklagten; Einigung; Vorinstanz; Vertrags; Ausübung; Expertenbestellung; Fristen; Wortlaut; Recht; Tägige; Berufungsverfahren; -tägige; Option; Bestellung
ZHPS130072ArrestArrest; Beklagten; Beträge; Beschwerde; -Beträge; Reglement; Forderung; Generalsekretariat; Einzelgericht; Bedingung; -Generalsekretariat; Bedingungen; -Reglement; Exekutivkomitee; Antrag; Mitgliedsverbände; Entscheid; Massnahme; SchKG; Glaubhaft; Kongress; -Mittel; Forderungen; Massnahmen; Glaubhaft; Unterstützung; Genehmigung; -Exekutivkomitee
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
112 II 241Zessionsverbot zulasten des Arbeitnehmers. 1. Art. 164 OR. Das Versprechen eines Schuldners gegenüber dem Gläubiger, ihm u.a. künftigen Lohn abzutreten und kein Zessionsverbot einzugehen, braucht sich ein Arbeitgeber, der mit dem Schuldner als Arbeitnehmer ein solches Verbot verabredet, nicht entgegenhalten zu lassen, wenn er vom Versprechen nichts gewusst hat und ihm auch nachträglich nicht zustimmt (E. 2a). 2. Art. 325 OR und Art. 27 Abs. 2 ZGB. Durch das Zessionsverbot wird der Schutz des Arbeitnehmers nicht vermindert. Umstände, welche nicht die Abrede des Arbeitnehmers mit dem Arbeitgeber, sondern sein vorausgehendes Versprechen zugunsten des Gläubigers als übermässige Bindung erscheinen lassen (E. 2b). Zession; Zessionsverbot; Arbeitnehmer; Arbeitgeber; Abtretung; Arbeitnehmers; Künftige; Recht; Forderung; Zahlung; Zahlungsvereinbarung; Klagte; Schuldner; Versprechen; Lohnforderung; Firma; Urteil; Arbeitsvertrag; Handelsgericht; Forderungen; Schutz; Abtreten; Beklagten; Lohnforderungen; Abtretungsversprechen; Vereinbart; Künftigen; Inkasso; Verbot

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
BVGE 2012/22Öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse Bund (Übriges)Arbeit; Arbeitszeugnis; Zeugnis; Beschwerde; Arbeitnehmende; Arbeitgebende; Beschwerdeführerin; Nehmenden; Arbeitgebenden; REHBINDER; Arbeitszeugnisses; REHBINDER; Arbeitnehmenden; Anspruch; Kurse; Pflicht; Fassung; Beziehungsweise; Wahrheit; Recht; KAENEL; Sprache; Hinweisen; STREIFF/; Consid; Arbeitsverhältnisses; Tatsachen; Lavoro; Ermessen; Certificat
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