Art. 151b Umstände (1)
Freiheitsberaubung und Entführung werden mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft,wenn der Täter ein Lösegeld zu erlangen sucht,wenn er das Opfer grausam behandelt,wenn der Entzug der Freiheit mehr als zehn Tage dauert oderwenn die Gesundheit des Opfers erheblich gefährdet wird.
(1) Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 9. Okt. 1981, in Kraft seit 1. Okt. 1982 (AS 1982 1535; BBl 1980 I 1241).