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Code pénal suisse (CPS)

Art. 151 CPS de 2023

Art. 151 Code pénal suisse (CPS) drucken

Art. 151 Atteinte astucieuse aux intérêts pécuniaires d’autrui

Celui qui, sans dessein d’enrichissement, aura astucieusement induit en erreur une personne par des affirmations fallacieuses ou par la dissimulation de faits vrais ou l’aura astucieusement confortée dans son erreur et l’aura ainsi déterminée ? des actes préjudiciables ? ses intérêts pécuniaires ou ? ceux d’un tiers sera, sur plainte, puni d’une peine privative de liberté de trois ans au plus ou d’une peine pécuniaire.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 151 Code pénal suisse (StGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHKD210005AufsichtsbeschwerdeRekurs; Rekurrent; Obergericht; Zürich; Beschwerde; Antrag; Rekurrenten; Grundbuch; Strafkammer; Verfahren; Kantons; Obergerichts; Vorinstanz; Rekursgegner; Aufsichtsbeschwerde; Kommentar; Verwertung; Zürich; Bundesgericht; Einzutreten; Dezember; Verwaltungskommission; September; Entscheid; Administrative; Grundbuchsperre; Verfahrens; Strafkammer; Wirkung
ZHUE200296NichtanhandnahmeBeschwerde; Beschwerdeführerin; Staatsanwaltschaft; Kaufmännische; Verband; Kündigung; Zürich; Beschwerdegegner; Nichtanhandnahme; Beschwerdeverfahren; Gericht; Bekannt; Bundesgericht; Diesem; Kaufmännischen; Sachen; Entscheid; Hätte; Könne; Zugang; Rechtlich; Allfällige; Fragliche; Strafanzeige; Gerichts; Mietverhältnis; Unwahre
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
BSBES.2019.133 (AG.2020.371)VerfahrenseinstellungBeschwerde; Beschwerdegegner; Beschwerdeführerin; Verfahren; Staatsanwalt; Beschwerdegegners; Staatsanwaltschaft; Werden; Verfahrens; Beschwerdegegnerschaft; Wohnung; Wohnungen; Sanierung; Verfügung; Genommen; Beschwerdegegnerin; Gemäss; Entscheid; Vermögen; Partei; Kosten; Gericht; Rechtlich; Können; Hätte; Hinaus; Ergeben; Andere; Weitere; Welche
BSBES.2018.115 (AG.2019.68)NichtanhandnahmeBeschwerde; Beschwerdeführer; Beschwerdegegner; Staatsanwaltschaft; Arglistig; Werden; Schreiben; Beschwerdeschreiben; Oktober; Nichtanhandnahme; Arglistige; Nachgebessertes; Vermögen; Strafanzeige; Entscheid; Verfahren; Auflage; Person; Schweiz; Zivilgericht; Gelten; Basel-Stadt; Mietvertrag; Gemäss; Januar; Geltend; Rechtlich; Lebenserfahrung; Mündlich; Auflage
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
117 IV 4491. Art. 166 StGB; Unterlassung der Buchführung. In subjektiver Hinsicht genügt für die Erfüllung des Tatbestandes von Art. 166 StGB dolus eventualis; eine Verschleierungsabsicht ist nicht erforderlich (E. 5). 2. Art. 151 StGB; Erschleichung einer Leistung (Gratisfahren). In der Ausnutzung der allgemeinen Öffnung von Massenverkehrsmitteln liegt kein Erschleichen einer Leistung, wenn der Passagier dem (Stichproben-)Kontrolleur offen bekanntgibt, keinen gültigen Fahrausweis zu besitzen (E. 6). Erschleichen; Beschwerde; Leistung; Recht; Tatbestand; Verhalten; Beschwerdeführer; Kontrolle; Auffassung; Heimlichkeit; Gültige; Gültigen; Fahrausweis; Obergericht; Inanspruchnahme; Buchführung; Erschleichens; StGB; ALWART; SCHUBARTH; Passagier; Hinsicht; Urteil; Kantons; Massenverkehrsmitteln; Unterlassung; Öffnung; Begehungsweise
114 IV 112Art. 151 und 21 Abs. 1 StGB; Gehilfenschaft zu versuchter Erschleichung einer Leistung (Abonnementsfernsehen). Der Leistungserschleichung macht sich schuldig, wer unbefugt Abonnementsfernsehen empfängt, indem er ein Decodiergerät verwendet, das nicht von den Kabelnetzbetreibern zur Verfügung gestellt und angeschlossen worden ist. Der Ankauf von Geräten, die ausschliesslich dem genannten Zweck dienen können, stellt nicht bediglich eine straflose Vorbereitungshandlung, sondern einen strafbaren Versuch der Leistungserschleichung dar. Der Verkäufer, der um den Verwendungszweck der von ihm vertriebenen Geräte weiss, macht sich der Gehilfenschaft schuldig. Leistung; Sperrkreis; Beschwerdeführer; Gehilfenschaft; Geräte; Empfangen; Verwendet; Empfang; Versuch; Filter; Sendung; Recht; Sperrkreisfilter; Verkaufte; Vorinstanz; Fernsehen; Schweiz; Teleclub-Programm; Anzeige; Sendungen; Schuldig; Versucht; Decodiergerät; Urteil; Erschleichung; Kabelnetzbetreibern; Dienen
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