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Legge federale sull’assicurazione contro gli infortuni (LAINF)

Art. 15 LAINF dal 2023

Art. 15 Legge federale sull’assicurazione contro gli infortuni (LAINF) drucken

Art. 15 Capitolo 2: Prestazioni in contanti

Sezione 1: Guadagno assicurato

1 Le indennit? giornaliere e le rendite sono calcolate in base al guadagno assicurato.

2 Per il calcolo delle indennit? giornaliere è considerato guadagno assicurato l’ultimo salario riscosso prima dell’infortunio; per il calcolo delle rendite, quello riscosso durante l’anno precedente l’infortunio.

3 Nel fissare l’importo massimo del guadagno assicurato conformemente all’articolo 18 LPGA (1) , il Consiglio federale determina i relativi proventi accessori e redditi sostitutivi. (2) In tal ambito, esso veglia affinché, di regola, almeno il 92 per cento, ma al massimo il 96 per cento dei lavoratori assicurati siano coperti per il guadagno integrale. Esso emana disposizioni inerenti al guadagno assicurato in circostanze particolari, segnatamente:

  • a. in caso di diritto alle indennit? giornaliere per un lungo periodo;
  • b. in caso di malattia professionale;
  • c. qualora l’assicurato non riscuota affatto, o non ancora, il salario consueto nella sua professione;
  • d. qualora l’assicurato sia occupato in modo irregolare.
  • (1) RS 830.1
    (2) Nuovo testo giusta l’all. n. 12 della LF del 6 ott. 2000 sulla parte generale del diritto delle assicurazioni sociali, in vigore dal 1° gen. 2003 (RU 2002 3371; FF 1991 II 178 766, 1994 V 897, 1999 3896).

    Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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    Art. 15 Legge federale sull’assicurazione contro gli infortuni (UVG) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    SOVSBES.2015.230UnfallversicherungBeschwerde; Unfall; Beschwerdeführer; Beschwerdegegnerin; Verdienst; Firma; Recht; Lehrbetrieb; Suva-Nr; Versicherung; Maurer; Leistung; Ausbildung; Rente; Jahresverdienst; Lehrling; Erzielt; Abzustellen; Rechtsprechung; Versicherungsgericht; Leistungsfähige; Bundesgericht; Bezogen; Ermittelt; Abgeschlossen; Hätte; Beschwerdeführers; Einsprache; Urteil; Lehrabschluss
    SOVSBES.2015.291UnfallversicherungBeschwerde; Beschwerdeführer; Rente; Unfall; Verdienst; Recht; Renten; Suva-Nr; Beschwerdegegnerin; Arbeit; Eingliederung; Unfallversicherung; Urteil; Bundesgericht; Einsprache; Rentenanspruch; Beschwerdeführers; Stunden; Bundesgerichts; Entscheid; Einspracheentscheid; Angefochten; Taggeld; Verfahren; Parteien; Verdienstes; Anspruch; Versicherungsgericht; Bundesgesetz
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    Anwendung im Verwaltungsgericht

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    ZHSB.2007.00041Beiträge von Nichterwerbstätigen für die obligatorische Unfallversicherung nach KVG fallen nicht unter § 31 Abs. 1 lit. f StG, sondern unter § 31 Abs. 1 lit. g StG und sind somit lediglich im Rahmen der Pauschalen steuermindernd zuzulassen. Zu diesem Schluss gelangt das Verwaltungsgericht aufgrund der wesentlichen Unterschiede zwischen der Unfall- und der Krankenversicherung hinsichtlich der Prämienerhebung, der Prämienberechnung wie auch der Leistungen im Schadensfall. Angesichts dieser Unterschiede ist auch der Grundsatz der Rechtsgleichheit (Art. 8 BV) nicht verletzt. Ebenso wenig ist das verfassungsmässige Gebot der Förderung der Selbstvorsorge (Art. 111 Abs. 4 BV) verletzt. Gutheissung.   Stichworte: AUSLEGUNGObligatorisch; Unfall; Kranken; Obligatorische; Prämien; Unfallversicherung; Beiträge; Abzug; Bundesgesetz; Krankenkasse; Leistungen; Krankenversicherung; Beschwerde; Recht; Geleistet; Ermessen; Erwerb; Pauschale; Erwerbstätig; Entscheid; Wortlaut; Nichtberufsunfälle; Rekurs; Gemachte; Verwaltungsgericht; Versicherung; Kommentar; Auslegung
    SGUV 2017/79Entscheid Art. 18 ff. UVG (Rente, Heilbehandlung nach Festsetzung der Rente), Art. 24 f. UVG (Integritätsentschädigung). Der tatsächlich erzielte Verdienst entspricht vorliegend dem Invalideneinkommen. Entsprechend ist die Festsetzung des Invaliditätsgrades auf 30% nicht zu beanstanden.Art. 24 ATSG. Von Art. 24 ATSG (Verwirkungsfrist von fünf Jahren) nicht erfasst ist die Durchsetzung der rechtskräftigen Leistungsverfügung. Diesbezüglich gilt rechtsprechungsgemäss eine zehnjährige Verwirkungsfrist. Die geltend gemachten Rentenansprüche sind damit noch nicht untergegangen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 30. April 2019, UV 2017/79). Beim Bundesgericht angefochten. Beschwerde; Suva-act; Beschwerdeführer; Rente; Beschwerdegegnerin; Invalidität; Invaliditätsgrad; Unfall; Leistung; Einsprache; Recht; Verfügung; Einspracheentscheid; Integritätsentschädigung; Behandlung; Beantragt; Anspruch; Über; Festsetzung; Leistungen; Konto; Jährlich; Punkt; Bezug; Zahlung; Arbeitsfähigkeit; Zugesprochen; Verwirkung; Bestritten
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    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    148 V 84 (8C_773/2020)
    Regeste
    Art. 15 Abs. 2 UVG ; Art. 22 Abs. 4 und Art. 24 Abs. 3 UVV ; Bestimmung des versicherten Verdienstes zur Bemessung der Rente eines Werkstudenten. Versicherter Verdienst von Werkstudenten. Übersicht über die Rechtsprechung (E. 4) und die im Schriftum geübte Kritik (E. 5). Eine gerichtliche Normkorrektur mittels der Figur der unechten Lücke im Sinne der Schaffung einer Sonderregel für Werkstudenten würde im vorliegenden Fall die Grenzen des institutionell Zulässigen (Art. 5 Abs. 1 i.V.m. Art. 164 BV ) überschreiten (E. 7.4).
    Recht; Recht; Verdienst; Ausbildung; Unfall; Beruf; Beschwerde; Hinweis; Rente; Werkstudent; Urteil; Verordnung; Rechtsprechung; Berufliche; Werkstudenten; Versicherung; Renten; Beschwerdeführer; Schnupperlehrling; Verdienstes; Bildung; Unfallversicherung; Lehrling; Lücke; Primäre; Person; Arbeit; Invalidität; Studenten; Lehrlinge
    147 V 213 (8C_378/2020)
    Regeste
    Art. 15 UVG ; Art. 24 Abs. 3 UVV ; Berentung eines Lehrlings und Rentenrevision. Unter dem Vorbehalt von Art. 24 Abs. 4 UVV bleibt der bei Rentenbeginn gemäss zweitem Teilsatz von Art. 15 Abs. 2 UVG erstmalig festgesetzte versicherte Verdienst grundsätzlich für die gesamte Dauer des Rentenanspruchs auch bei revisionsweiser Rentenerhöhung massgebend (E. 3.4.4; Bestätigung der Rechtsprechung). Daran ändert BGE 141 V 9 nichts (E. 6.2).
    Rente; Renten; Verdienst; Unfall; Rente; Rentenanspruch; Beschwerde; Recht; Verdienstes; Urteil; Revision; Invalidität; Gericht; Invaliditätsgrad; Rechtsprechung; Komplementärrente; Verhält; Verfügung; Hinweis; Rentenanspruchs; Einsprache; Invalidenrente; Revisionsverfahren; Beschwerdegegner; Kantonale; Bezog; Arbeitsverhältnis; Berufliche; Erzielt; Bundesgericht

    Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

    BVGELeitsatzSchlagwörter
    C-5764/2016Leistungsstreitigkeiten zwischen VersicherungsträgernVisana; Leistung; Unfall; Versicherer; Leistungen; Bundes; Verfügung; Leistungspflichtig; Verfahren; Versicherung; Vorleistung; Beschwerde; Rückerstattung; Unfallversicherer; Recht; Person; BVGer; Leistungspflichtige; Vorakten; Rente; Bundesgericht; Taggeld; Deckung; Urteil; Vorleistungspflichtig; Nichtberufsunfall; Erbracht; Rückerstattungspflichtig; Erstatten
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