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Legge sul diritto d’autore (LDA)

Art. 15 LDA dal 2022

Art. 15 Legge sul diritto d’autore (LDA) drucken

Art. 15 Protezione in caso di distruzione

1 Il proprietario di un’opera di cui esiste un solo esemplare originale, se deve ammettere che l’autore abbia un interesse legittimo alla conservazione di detto esemplare, non può distruggerlo senza prima proporre all’autore di riprenderlo. In questo caso, non può pretendere più del valore del materiale.

2 Qualora l’autore non possa riprendere l’opera, il proprietario deve permettergli di riprodurre in modo adeguato l’esemplare originale.

3 In caso di opere architettoniche, l’autore ha unicamente il diritto di fotografarle e di esigere che gli siano fornite a sue spese copie dei piani.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 15 Legge sul diritto d’autore (URG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
BEHG 2018 124Urheberrecht; vorsorgliche MassnahmeGesuch; Gesuchstellerin; Gesuchsgegnerin; Massnahme; Vorsorglich; Vorsorgliche; Massnahmen; Leinwand; Gericht; Partei; Gerichts; Verfügung; Kosten; Handelsgericht; Urheber; Eigentum; Verfahren; Rahmen; Parteien; Gerichtskosten; übermalen; November; Gemalt; Entscheid; Zivilprozessordnung; Vorsorglichen; Zuständig

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
140 II 483 (2C_53/2014)Art. 35, 46 und 59 URG; Angemessenheit des Tarifentwurfs A Radio 2013-2016; Bedeutung der Genehmigung durch die Eidgenössische Schiedskommission (ESchK). Ein von der ESchK genehmigter Tarif schafft nicht in dem Sinne zivilrechtliche Verbindlichkeit, dass eine darin enthaltene Regelung zwangsläufig rechtens ist. Die Prüfung materiellrechtlicher Fragen durch die ESchK erfolgt nur vorfrageweise (E. 5). Ist zwischen den Verwertungsgesellschaften und den Nutzerverbänden umstritten, ob bestimmte Nutzungshandlungen nach Gesetz vergütungspflichtig sind oder nicht, hat die ESchK im Verfahren der Tariffestsetzung (Art. 46 bzw. 59 URG) über diese materiellrechtliche Frage zu entscheiden. Die Tarife der Verwertungsgesellschaften unterliegen somit einer doppelten und komplementären Kontrolle durch die ESchK und die Zivilgerichte (E. 6). Tarif; Recht; Vergütung; Urteil; Geschützt; Verwertung; Tarifs; Zivil; Rechte; Zivilrechtlich; Bundesgericht; Radio; Geschützte; Angemessenheit; Verwertungsgesellschaft; Beschwerde; Zivilrechtliche; Genehmigt; Umstritten; Aufnahmen; Schutz; Tarife; Verwertungsgesellschaften; Genehmigung; Schweiz; Klären; Geschützten; Prüfen; Fragen
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