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Copyright Act (CopA)

Art. 15CopA from 2022

Art. 15 Copyright Act (CopA) drucken

Art. 15 Protection against destruction

1 Where the owner of an original work of which no further copies exist has reason to assume that the author of the work has a legitimate interest in its preservation, he may not destroy the work without first offering to return it to the author. The owner may not request more than the material value of the work.

2 Where it is not possible to return the work, the owner must make it possible for the author to reproduce the original in an appropriate manner.

3 For works of architecture, the author only has the right to photograph the work and to require that copies of the plans be handed to him at his own expense.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 15 Copyright Act (URG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
BEHG 2018 124Urheberrecht; vorsorgliche MassnahmeGesuch; Gesuchstellerin; Gesuchsgegnerin; Massnahme; Vorsorglich; Vorsorgliche; Massnahmen; Leinwand; Gericht; Partei; Gerichts; Verfügung; Kosten; Handelsgericht; Urheber; Eigentum; Verfahren; Rahmen; Parteien; Gerichtskosten; übermalen; November; Gemalt; Entscheid; Zivilprozessordnung; Vorsorglichen; Zuständig

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
140 II 483 (2C_53/2014)Art. 35, 46 und 59 URG; Angemessenheit des Tarifentwurfs A Radio 2013-2016; Bedeutung der Genehmigung durch die Eidgenössische Schiedskommission (ESchK). Ein von der ESchK genehmigter Tarif schafft nicht in dem Sinne zivilrechtliche Verbindlichkeit, dass eine darin enthaltene Regelung zwangsläufig rechtens ist. Die Prüfung materiellrechtlicher Fragen durch die ESchK erfolgt nur vorfrageweise (E. 5). Ist zwischen den Verwertungsgesellschaften und den Nutzerverbänden umstritten, ob bestimmte Nutzungshandlungen nach Gesetz vergütungspflichtig sind oder nicht, hat die ESchK im Verfahren der Tariffestsetzung (Art. 46 bzw. 59 URG) über diese materiellrechtliche Frage zu entscheiden. Die Tarife der Verwertungsgesellschaften unterliegen somit einer doppelten und komplementären Kontrolle durch die ESchK und die Zivilgerichte (E. 6). Tarif; Recht; Vergütung; Urteil; Geschützt; Verwertung; Tarifs; Zivil; Rechte; Zivilrechtlich; Bundesgericht; Radio; Geschützte; Angemessenheit; Verwertungsgesellschaft; Beschwerde; Zivilrechtliche; Genehmigt; Umstritten; Aufnahmen; Schutz; Tarife; Verwertungsgesellschaften; Genehmigung; Schweiz; Klären; Geschützten; Prüfen; Fragen
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