Art. 15 CCP de 2023
Art. 15 Autorités de poursuite pénale Police
1 En matière de poursuite pénale, les activités de la police, qu’elle soit fédérale, cantonale ou communale, sont régies par le présent code.
2 La police enquête sur des infractions de sa propre initiative, sur dénonciation de particuliers ou d’autorités ainsi que sur mandat du ministère public; dans ce cadre, elle est soumise ? la surveillance et aux instructions du ministère public.
3 Lorsqu’une affaire pénale est pendante devant un tribunal, celui-ci peut donner des instructions et des mandats ? la police.
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf
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Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):
BGE | Regeste | Schlagwörter |
146 IV 88 (6B_614/2019) | Art. 91a Abs. 1 i.V.m. Art. 55 Abs. 1 und 2 SVG und Art. 10 Abs. 2 SKV ; Verweigerung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit; Betäubungsmittelvortests; hinreichende Verdachtsmomente zur Durchführung; Beweiswert. Für die Durchführung von Vortests nach Art. 10 Abs. 2 SKV genügen geringe Anzeichen einer durch Betäubungs- oder Arzneimittel beeinträchtigten Fahrfähigkeit; eines hinreichenden Tatverdachts, wie er zur Anordnung strafprozessualer Zwangsmassnahmen nach Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO erforderlich ist, bedarf es nicht (E. 1.4.2). | Beschwerde; Fahrunfähigkeit; Beschwerdeführer; Blutprobe; Massnahme; Feststellung; Hinweis; Betäubungsmittel; Anordnung; Recht; Urteil; Polizei; Tatbestand; Person; Recht; Betäubungsmittelvortest; Vortest; Anzeichen; Verweigerung; Massnahmen; Hinweise; Fahrzeug; Beschwerdeführers; Angeordnet; Vorinstanz; Bundesgericht; Strassen; Erfüllt; Vereitelung |
146 I 11 (6B_908/2018) | Art. 13 Abs. 2, Art. 36 Abs. 1 BV ; Art. 141 Abs. 2 StPO ; Verwertbarkeit von polizeilichen Aufzeichnungen der automatischen Fahrzeugfahndung und Verkehrsüberwachung (AFV). Die Erhebung und die Aufbewahrung von Aufzeichnungen der AFV stellen einen Eingriff in die Grundrechte der Betroffenen dar, insbesondere in das Recht auf Privatsphäre, das den Anspruch auf informationelle Selbstbestimmung miteinschliesst (E. 3.1). Für die AFV besteht im Kanton Thurgau keine hinreichend bestimmte gesetzliche Grundlage. Der mit der Überwachung verbundene Eingriff in die Privatsphäre verstösst daher gegen Art. 13 Abs. 2 i.V.m. Art. 36 Abs. 1 BV (E. 3.2 und 3.3). | Daten; Recht; Polizei; Beweis; Gesetzliche; Erhoben; Hinweis; Aufzeichnungen; Grundlage; Eingriff; Aufbewahrung; Hinweisen; Grundrecht; Interesse; Urteil; Kanton; Schwere; Schutz; Erhebung; Thurgau; Beschwerde; Informationen; Privatsphäre; Rechtlich; Überwachung; Erkennungsdienstliche; Hinreichend; Selbstbestimmung |