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Loi fédérale sur le droit international privé (LDIP)

Art. 15 LDIP de 2023

Art. 15 Loi fédérale
sur le droit international privé (LDIP) drucken

Art. 15 III. Clause d’exception

1 Le droit désigné par la présente loi n’est exceptionnellement pas applicable si, au regard de l’ensemble des circonstances, il est manifeste que la cause n’a qu’un lien très lâche avec ce droit et qu’elle se trouve dans une relation beaucoup plus étroite avec un autre droit.

2 Cette disposition n’est pas applicable en cas d’élection de droit.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 15 Loi fédérale sur le droit international privé (IPRG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLE140031Eheschutz (Unterhaltsbeiträge)Gesuch; Gesuchsgegnerin; Gesuchsteller; Recht; Berufung; Unterhalt; Vorinstanz; Partei; Koste; Parteien; Tochter; Entscheid; Monatlich; Recht; Kinder; Vater; Verfahren; Vaterschaft; Kinderunterhalt; Gesuchstellers; Schweiz; Dominikanische; Republik; Dominikanischen; Unentgeltliche; Berufungsverfahren; Kinderunterhalts; Einkommen; Gehör
ZHLB140043Persönlichkeitsverletzung; unlauterer WettbewerbBeklagten; Recht; Vorinstanz; Äusserung; Berufung; Äusserungen; Entscheid; Partei; Tactics; Persönlichkeit; Presse; Aussagen; Lettische; Angefochtenen; Parteien; Verfahren; Klage; Rechtlich; Umstritten; Lettischen; Urteil; Verletze; Bezug; Bestritten; Behauptet; Umstrittene; Widerrechtlich; Verletzen
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGB 2007/13UrteilSteuerrecht, Art. 53 und Art. 70 Abs. 3 StG (sGS 811.1). Einer liechtensteinischen Stiftung, die nach ihrem Zweck eine nach Schweizer Recht unzulässige Unterhalts- oder Genussstiftung ist, kann nicht allein unter Berufung auf die in der Schweiz geltenden Bestimmungen oder den ordre public die steuerliche Anerkennung versagt werden. Weist die Stiftung auch nach dem Ableben der Stifterin Merkmale auf, dass sie von der begünstigten Person beherrscht wird, so liegt eine kontrollierte Stiftung vor, der die steuerliche Anerkennung versagt werden darf (Verwaltungsgericht, B 2007/13). Stiftung; Recht; Beschwerde; Möge; Stifter; Reglement; Familie; Stifterin; Familien; Beschwerdeführerin; Rechtlich; Stiftungsvermögen; Stiftungsrat; Reglements; Familienstiftung; Ertrag; Person; Statuten; J-Stiftung; Kontrollierte; Begünstigte; Liechtensteinische; Schweiz; Zivil; Zivilrechtlich; Zweck; Begünstigt; Aenderung; Steuerrechtlich
BSZB.2018.8 (AG.2018.687)ForderungBerufung; Rechts; Berufungskläger; Entscheid; Deutsche; Bürgschaft; Zivilgericht; Berufungsbeklagte; Deutschen; Werden; Vertrag; Partei; Gesetzlich; Vorliegend; Vermutung; Gesetzliche; Welche; Deutschland; Berufungsbeklagten; Engere; Zusammenhang; Regelanknüpfung; Vorliegende; Zwischen; Parteien; Gemäss; Gesetzlichen; Worden; Vereinbarung; Liegenden
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
141 III 513Art. 28 Abs. 1 ZGB; Mitwirken, hier durch Unterlassen. Ein Mitwirken an der Verletzung setzt ein Verhalten des Urhebers selbst voraus. Eine Haftung für fremdes Verhalten lässt sich aus Art. 28 Abs. 1 ZGB nicht herleiten. Im Mitwirken kommt das Tatbestandsmerkmal der Kausalität zwischen unerlaubtem Verhalten und Persönlichkeitsverletzung zum Ausdruck. Ein Mitwirken durch passives Verhalten setzt die Verletzung einer Pflicht zum Handeln voraus. Eine ungenutzte Möglichkeit zu handeln genügt nicht (E. 5.3).
Regeste b
Art. 33 Abs. 2 i.V.m. Art. 133 Abs. 1, Art. 154 f. IPRG; Persönlichkeitsverletzung durch Unterlassung; Sonderanknüpfung. Zur Frage, nach dem Recht welchen Staates zu beurteilen ist, ob der Aufsichtsrat einer lettischen Gesellschaft tätig werden muss, um angeblich persönlichkeitsverletzenden Äusserungen entgegenzuwirken, die von dieser lettischen Gesellschaft ausgehen (E. 5.4).
Gesellschaft; Beschwerde; Recht; Beschwerdeführer; Organ; Persönlichkeit; Verletzung; Verhalten; Persönlichkeitsverletzung; Anknüpfung; Erlaubt; Vorschrift; Unerlaubte; Aufsichtsrat; Vorschriften; Mitwirken; Mitwirkung; Handlung; Geschädigte; Schädiger; Obergericht; Deliktsstatut; Anwendbare; Gesellschaftsrechtliche; Zusammenhang; Beschwerdegegnerin; Handeln; Pflicht
140 III 473 (4A_256/2014)Art. 15, 117 und 122 IPRG; anwendbares Recht; Übertragung von Patentanmeldungen. Bestimmung des anwendbaren Rechts. Auf Verträge über die Übertragung von Patentanmeldungen ist Art. 122 IPRG anwendbar. Offengelassen, ob für eine Abweichung von der in Art. 122 IPRG vorgesehenen Anknüpfung Art. 15 oder 117 Abs. 1 IPRG massgebend wäre (E. 2). Recht; Vertrag; Patent; Hongkong; Patentanmeldung; Partei; Beschwerde; Anmeldungen; Patentanmeldungen; Parteien; Schweiz; Vertrags; Anwendbare; Immaterialgüterrecht; Vorinstanz; Beschwerdegegnerin; Schweizer; Zusammenhang; Entscheid; Handelsgericht; Kaffeekapseln; Verträge; Anknüpfung; Schutz; JEGHER/VASELLA; SCHNYDER/DOSS; Klage; Erwägungen; VISCHER; DUCOR

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
B-3749/2016Erfindungspatente (Übriges)Beschwerde; Führerin; Beschwerdeführer; Beschwerdeführerin; Recht; Vorinstanz; Gelöscht; Prozessfähigkeit; Handelsregister; Gelöschte; Verfahren; Beistand; Liechtenstein; Gesellschaft; Wiedereinsetzung; Schweiz; Beschwerdeführerinnen; Verfügung; Liechtensteinische; Patente; Partei; Patents; Gesuch; Schutzvertrag; Handlungs; Antrag; Schutz; Verfahrens; Handlungsfähigkeit
BVGE 2015/53Unerlaubte Tätigkeit (BankG, BEHG, KAG)Beschwerde; Schweiz; Beschwerdeführer; Rechtlich; Recht; Gesellschaft; Rechtliche; Beschwerdeführerin; Finanz; FINMA; Beschwerdeführerinnen; Gesellschaften; Vorinstanz; Verbot; Anleger; FINMAG; Gruppe; Werbeverbot; Ausland; BankG; Veröffentlichung; Schweizerischen; Verwaltung; Banken; Finanzmarkt; Urteil; Aufsichts; Aktivitäten; Aufsicht

Anwendung im Bundesstrafgericht

BSGLeitsatzSchlagwörter
RR.2015.198Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Italien. Aufhebung der Kontosperre unter Bedingungen
(Erlaubnis an die Bank zur Ausführung des Vergütungsauftrags der Kontoinhaberin und damit zur Überweisung von Vermögenswerten in den ersuchenden Staat).
Recht; Beschwerde; Rechtshilfe; Recht; Vermögens; Trust; Vermögenswerte; Ersuchen; Staat; Italienische; Über; Verfahren; Konto; Trusts; Beschwerdegegnerin; Behörde; Italienischen; Überweisung; Verfügung; Fiduciaria; Bundes; Rechtshilfeersuchen; Staats; Beschwerdeführer; Rechtlich; Beschlagnahmt; Italien; Ersuchende; Switzerland
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