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Zivilgesetzbuch (ZGB)

Art. 14a ZGB vom 2023

Art. 14a Zivilgesetzbuch (ZGB) drucken

Art. 14a 2. Hängige Verfahren (1)

1 Hängige Verfahren werden mit dem Inkrafttreten der Änderung vom 19. Dezember 2008 (2) von der neu zuständigen Behörde weitergeführt.

2 Das neue Verfahrensrecht findet Anwendung.

3 Die Behörde entscheidet darüber, ob und wieweit das bisherige Verfahren ergänzt werden muss.

(1) Eingefügt durch Ziff. II des BG vom 6. Okt. 1978 (AS 1980 31; BBl 1977 III 1). Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 19. Dez. 2008 (Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001).
(2) AS 2011 725

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 14a Zivilgesetzbuch (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPQ150015Entschädigung an die BeiständinBeiständin; Beschwerde; Entschädigung; Beschwerdeführerin; Beistand; Bezirksrat; Beistandschaft; Vormundschaft; Recht; Vormundschaftsbehörde; Vermögens; Verfahren; Aufwand; Uster; Entscheid; Akten; Ständig; Gelegen; Person; Rechtsmittel; Richtlinien; Spesen; Finanzielle; Verkauf; Mandat; Bezirksrates; Administrativen; Behörde; Rechnung
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