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Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)

Art. 149a SchKG vom 2023

Art. 149a Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) drucken

Art. 149a und Löschung (1)

1 Die durch den Verlustschein verurkundete Forderung verjährt 20 Jahre nach der Ausstellung des Verlustscheines; gegenüber den Erben des Schuldners jedoch verjährt sie spätestens ein Jahr nach Eröffnung des Erbganges.

2 Der Schuldner kann die Forderung jederzeit durch Zahlung an das Betreibungsamt, welches den Verlustschein ausgestellt hat, tilgen. Das Amt leitet den Betrag an den Gläubiger weiter oder hinterlegt ihn gegebenenfalls bei der Depositenstelle.

3 Nach der Tilgung wird der Eintrag des Verlustscheines in den Registern gelöscht. Die Löschung wird dem Schuldner auf Verlangen bescheinigt.

(1) Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 149a Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPS190029Steigerung (Beschwerde über ein Betreibungsamt)Beschwerde; SchKG; Beschwerdeführer; Betreibung; Recht; Schuld; Pfändete; Gepfändet; Gesetzgeber; Faust; Faustpfand; Vorinstanz; Verwertung; Regel; Eigentümer; Pfändeten; Pfändung; Gepfändete; Beschwerdegegner; Verfahren; Inhabertitel; Regelung; Gepfändeten; Eigentümeroder; Betreibungsamt; Forderung; Kommission; Gläubiger; Schuldner
ZHPS190050Nichtigkeit der Betreibung (Beschwerde über ein Betreibungsamt)Beschwerde; Betreibung; Beschwerdeführer; Nichtigkeit; Recht; SchKG; Verfahren; Vorinstanz; Urteil; Aufsichtsbehörde; Interesse; Betreibungen; Feststellung; Konkurs; Schuldbetreibung; Entscheid; Begehren; Beschwerdeführers; Urteils; Verfahrens; Konkurssachen; Schuldbetreibungs; Rechtsschutzinteresse; Bestimmungen; Kanton; Bundesgericht; Fehlende; Aufhebung; Obergericht
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHVR130004Rekurs gegen VerrechnungsanzeigeVerlust; Gericht; Verlustschein; Rekurs; Rekurrent; Verlustscheine; Rekursgegnerin; Partei; Verrechnung; Rekurrenten; Parteien; Sicherheit; Parteientschädigung; Gerichtskosten; Recht; Sicherheitsleistung; Verfahren; Forderung; Verloren; Gerichte; Geleistet; Glaubhaft; Kaution; Forderungen; Duplikat; Geleistete; Sicherheitsleistungen; Inkasso; Verlustes
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Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
A-3942/2013MehrwertsteuerGesellschaft; Hafte; Kollektivgesellschaft; Forderung; Mehrwertsteuer; Beschwerde; Konkurs; SchKG; MWSTG; Verjährung; Rechtlich; Betreibung; Recht; Beschwerdeführer; Beschwerdeführerin; Gesellschafter; Verlustschein; AMWSTG; Bundesverwaltungsgericht; Steuer; Verfahren; Forderungen; Urteil; Verjährungsfrist; Mehrwertsteuerforderung; Betreibungs; Partei; Solidarisch; Vorliegen
A-491/2007MehrwertsteuerSchKG; Bundes; Forderung; Recht; Verjährung; Verlust; Verlustschein; Beschwerde; Mehrwertsteuer; Recht; Konkurs; Frist; Forderungen; MWSTG; Verjährungsfrist; Beschwerdeführer; Schuldbetreibung; Bundesgesetz; AMWSTV; Bundesverwaltungsgericht; Schuldner; Gesetze; AMWSTG; Ausgestellt; Liegende; Kommentar; Mehrwertsteuerforderung; Bundesrat; Busse; Rechtsvorschlag
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