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Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)

Art. 149 SchKG vom 2023

Art. 149 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) drucken

Art. 149 und Wirkung

1 Jeder Gläubiger, der an der Pfändung teilgenommen hat, erhält für den ungedeckten Betrag seiner Forderung einen Verlustschein. Der Schuldner erhält ein Doppel des Verlustscheins. (1)

1bis Das Betreibungsamt stellt den Verlustschein aus, sobald die Höhe des Verlustes feststeht. (2)

2 Der Verlustschein gilt als Schuldanerkennung im Sinne des Artikels 82 und gewährt dem Gläubiger die in den Artikeln 271 Ziffer 5 und 285 erwähnten Rechte.

3 Der Gläubiger kann während sechs Monaten nach Zustellung des Verlustscheines ohne neuen Zahlungsbefehl die Betreibung fortsetzen.

4 Der Schuldner hat für die durch den Verlustschein verurkundete Forderung keine Zinsen zu zahlen. Mitschuldner, Bürgen und sonstige Rückgriffsberechtigte, welche an Schuldners Statt Zinsen bezahlen müssen, können ihn nicht zum Ersatze derselben anhalten.

5(3)

(1) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).
(2) Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).
(3) Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, mit Wirkung seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 149 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHRT230020RechtsöffnungBeschwerde; Recht; Rechtsöffnung; Gesuch; Gesuchsgegner; Verlust; Verlustschein; Zession; Vorinstanz; Forderung; Gläubiger; Partei; Gläubigerin; Entscheid; Pfändung; Gültig; Beschwerdeschrift; Liegende; Erwägung; Urteil; Rechtlich; Rechtsöffnungstitel; Provisorische; Bundesgericht; Verfahren; SchKG; Beschwerdeverfahren; Kantons; Fusion; Erwägungen
ZHRU220037Gesuch um unentgeltliche RechtspflegeBeschwerde; Recht; Beschwerdeführer; Unentgeltliche; Rechtspflege; Beschwerdegegner; Gesuch; Verfahren; Beschwerdegegnerin; Partei; Unentgeltlichen; Vorinstanzliche; Erstinstanzliche; Bewilligung; Parteien; Künftige; Beschwerdeführers; Parteientschädigung; Beschwerdeverfahren; Entscheid; Rechtsbeistand; Klage; Vorliegen; Stellung; Urteil; Vorinstanz; Bezirksgericht; Vorliegende; Unentgeltlicher; Person
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHVB.2010.00415Nachträgliche Berichtigung der Steuerkraft-AbschöpfungGemeinde; Steuerkraft; Beschwerde; Gemeinden; Finanzausgleich; Verfügung; Revision; Kanton; Beschwerdeführerin; Kantons; Verwaltung; Recht; Berechnung; Finanzausgleichs; Finanzdaten; März; Verlusts; Zeitpunkt; Rekurs; Justiz; Definitive; Gemeindeamt; Steuerkraftabschöpfung; Verlustschein; Zahlung; Ursprünglich; Verbindung; Pfändung; Träge; Juli
SGAHV 2015/2Entscheid Art. 52 Abs. 1 und 3 AHVG. Schadenersatz. Verjährung. Verschulden. Im Fall der Einstellung des Konkurses mangels Aktiven hat die Verwaltung grundsätzlich ab diesem Zeitpunkt fristauslösende Schadenskenntnis. Die vorliegend geltend gemachte frühere Schadenskenntnis ist nicht ausgewiesen. Namentlich vermögen weder eine schlechte Zahlungsmoral der Arbeitgeberin noch provisorische Pfändungsverlustscheine eine fristauslösende Schadenskenntnis zu bewirken. Verschulden bejaht (Entscheid desVersicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 11. August 2016, AHV 2015/2).Entscheid vom 11. August 2016 Beschwerde; Schaden; Beschwerdeführer; Beschwerdegegnerin; Schadenersatz; Gesellschaft; Beiträge; Verwaltung; Verlustschein; Betreibung; Schadens; Konkurs; Verwaltungsrat; Definitive; Recht; Verlustscheine; Pfändung; Höhe; Arbeitgeber; Ausgleichskasse; Verwaltungsrats; act; Haftung; Verjährung; Sozialversicherungsbeiträge; Posten; Schadenersatzforderung; Sozialversicherungsanstalt
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
147 III 358 (5A_446/2020)
Regeste
Art. 68, Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2, Art. 149 SchKG ; Betreibungskosten im Verlustschein. Für ausgewiesene Kosten im Verlustschein einer öffentlich-rechtlichen Forderung kann definitive Rechtsöffnung erteilt werden (E. 2 und 3).
Betreibung; Rechtsöffnung; SchKG; Definitive; Beschwerde; Pfändungsverlustschein; Betreibungskosten; Definitiven; Schuldner; Forderung; Beschwerdeführer; Basel-Stadt; Gläubiger; Kanton; Provisorische; Betreibungsamt; Verlustschein; Vorinstanz; Schuldners; Rechtsöffnungstitel; Verfügung; Erteilt; Verfahren; Vorliege; Rechtsvorschlag; Urteil; Provisorischen; Beschwerdegegnerin; Vorliegenden; Konkurs
144 III 360 (5A_375/2017)Art. 80 f., Art. 149a Abs. 1 SchKG; definitive Rechtsöffnung, Verjährung der im Verlustschein verurkundeten Forderung. Verjährungsfrist einer in einem ausländischen Schiedsurteil zugesprochenen Forderung, für welche ein Verlustschein ausgestellt wurde (E. 3). SchKG; Recht; Verlust; Verjährung; Verlustschein; Forderung; Betreibung; Beschwerde; Rechtsöffnung; Schuldner; Urteil; Zwangsvollstreckung; Verjährungsfrist; Ausländische; Betreibungs; Beschwerdeführer; Verlustforderung; Forderungen; Gläubiger; Konkurs; Pfändung; Zwangsvollstreckungsrecht; Schuldbetreibung; Verlustscheines; Schiedsurteil; Gesuch

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
F-6366/2016Erleichterte EinbürgerungVerlustschein; Beschwerde; Verlustscheine; Beschwerdeführer; Recht; Einbürgerung; Betreibung; Erleichtert; Erleichterte; Vorinstanz; SEM-act; Bürger; Bürgerrecht; Gesuch; Forderung; Betreibungen; Bundesverwaltungsgericht; Fügung; Finanzielle; Schuldner; SEM-act; Verlustscheinen; Gläubiger; Finanziellen; Beschwerdeführers; Verjährung; Verfahren; Erleichterten; Verlustscheinforderung; Gangen
A-3942/2013MehrwertsteuerGesellschaft; Hafte; Kollektivgesellschaft; Forderung; Mehrwertsteuer; Beschwerde; Konkurs; SchKG; MWSTG; Verjährung; Rechtlich; Betreibung; Recht; Beschwerdeführer; Beschwerdeführerin; Gesellschafter; Verlustschein; AMWSTG; Bundesverwaltungsgericht; Steuer; Verfahren; Forderungen; Urteil; Verjährungsfrist; Mehrwertsteuerforderung; Betreibungs; Partei; Solidarisch; Vorliegen
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