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Militärstrafgesetz (MStG)

Art. 148b MStG vom 2023

Art. 148b Militärstrafgesetz (MStG) drucken

Art. 148b Verfolgungsverjährung (1)

Die Verfolgung der Ehrverletzungen verjährt in vier Jahren.

(1) Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 23. März 1979 (AS 1979 1037; BBl 1977 II 1). Fassung gemäss Ziff. II des BG vom 22. März 2002 (Verjährung der Strafverfolgung), in Kraft seit 1. Okt. 2002 (AS 2002 2986; BBl 2002 2673 1649).

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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