StPO Art. 148 - Im Rechtshilfeverfahren

Einleitung zur Rechtsnorm StPO:



Die Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) ist ein Gesetzbuch, das die Regeln für strafrechtliche Ermittlungen und Gerichtsverfahren in der Schweiz festlegt. Sie regelt die Befugnisse der Strafverfolgungsbehörden, die Rechte der Beschuldigten, die Verfahrensabläufe vor Gericht und die Sammlung sowie Präsentation von Beweisen. Die StPO bestimmt auch die Zuständigkeiten der Gerichte und die Rechtsmittel gegen Entscheidungen, um die Rechte der Bürgerinnen und Bürger im Strafverfahren zu schützen und eine faire Justiz zu gewährleisten.

Art. 148 StPO vom 2025

Art. 148 Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) drucken

Art. 148 Im Rechtshilfeverfahren

1 Werden Beweise im Rahmen eines Rechtshilfegesuchs im Ausland erhoben, so ist dem Teilnahmerecht der Parteien Genüge getan, wenn diese:

  • a.

    zuhanden der ersuchten ausländischen Behörde Fragen formulieren können;

  • b.

    nach Eingang des erledigten Rechtshilfegesuchs Einsicht in das Protokoll erhalten; und

  • c.

    schriftliche Ergänzungsfragen stellen können.

  • 2

     Artikel 147 Absatz 4 ist anwendbar.


    Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.
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