E-MailWeiterleiten
LinkedInLinkedIn

Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht (IPRG)

Art. 148 IPRG vom 2023

Art. 148 Bundesgesetz
über das Internationale Privatrecht (IPRG) drucken

Art. 148 und Erlöschen einer Forderung

1 Verjährung und Erlöschen einer Forderung unterstehen dem auf die Forderung anwendbaren Recht.

2 Bei der Verrechnung untersteht das Erlöschen dem Recht der Forderung, deren Tilgung mit der Verrechnung bezweckt ist.

3 Die Neuerung, der Erlass- und der Verrechnungsvertrag richten sich nach den Bestimmungen dieses Gesetzes über das auf Verträge anwendbare Recht (Art. 116 ff.).


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Art. 148 Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht (IPRG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHNE140010ForderungVorinstanz; Beklagten; Berufung; Forderung; Verjährung; Klage; Klägers; Heirat; Betrag; Schuld; Verfahren; Recht; Versicherungssumme; Parteien; Police; Urteil; Entscheid; Schweiz; Reduktion; Schuldner; Zahlung; Höhe; Verjährungsunterbrechende; Verrechnung; Anerkennung; Versicherungsnehmer; Mehrwertsteuer; Verpflichtet
ZHLB120017AuskunftserteilungRecht; Klagte; Klagten; Beklagten; Klage; Urteil; Bezirksgericht; Verjährung; Auskunft; Zwang; Zwangs; Klägern; Klägerinnen; Rechnung; Produkte; Vorliege; Konzern; Begründe; Deutsche; Rechnungslegung; Berufung; Artikelnummern; Liegenden; Informationen; Seldorf; Anspruch; Verfahren
Dieser Artikel erzielt 11 Einträge bei den Entscheiden. Wollen Sie mehr Einträge sehen?
Hier geht es zur Registrierung.
Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
128 III 201Positiver Ordre public; Rechtsmissbrauchsverbot (Art. 18 IPRG; Art. 2 Abs. 2 ZGB). Mit der Berufung kann gerügt werden, es sei zu Unrecht gestützt auf Art. 18 IPRG schweizerisches anstelle ausländischen Rechts angewendet worden (E. 1a). Schweizerische Normen, die in den Bereich des positiven Ordre public fallen, kommen unmittelbar zur Anwendung (E. 1b). Zum positiven Ordre public gehört das Rechtsmissbrauchsverbot im Allgemeinen und speziell der Grundsatz, dass eine Verjährungseinrede unbeachtlich ist, wenn sie rechtsmissbräuchlich erhoben wird (E. 1c). Recht; Klagte; Public; Ausländische; Rechtsmissbrauch; Ordre; Rechtsmissbrauchs; Klagten; Ausländischen; Rechtsmissbrauchsverbot; Schweizerischen; Verjährung; Urteil; Beklagten; Ergebnis; Handelsgericht; Positive; Rechtsordnung; Betreibung; Positiven; Berufung; Zwingend; Anwendbare; Forderung; Maschinen; International
SWISSRIGHTS verwendet Cookies, um Inhalte und Anzeigen zu personalisieren, Funktionen für soziale Medien anbieten zu können und die Zugriffe auf der Website analysieren zu können. Weitere Informationen finden Sie hier: Datenschutz