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Handelsregisterverordnung (HRegV)

Art. 148 HRegV vom 2023

Art. 148 Handelsregisterverordnung (HRegV) drucken

Art. 148 Übertragbarkeit bei Spaltung und Vermögensübertragung

Bei Spaltungen und Vermögensübertragungen lehnt das Handelsregisteramt die Eintragung insbesondere dann ab, wenn die erfassten Gegenstände offensichtlich nicht frei übertragbar sind.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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