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Landwirtschaftsgesetz (LwG)

Art. 147b LwG vom 2024

Art. 147b Landwirtschaftsgesetz (LwG) drucken

Art. 147 b Zugang zu den genetischen Ressourcen und Aufteilung der Vorteile

Soweit internationale Verpflichtungen bestehen, regelt der Bundesrat den Zugang zu den genetischen Ressourcen und die Aufteilung von Vorteilen, die aus der Nutzung solcher Ressourcen entstehen.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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