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SchKG ()

Art. 146 SchKG () drucken

Art. 146 a. Rangaziun dals crediturs (1)

1 Sche tut ils crediturs na pon betg vegnir satisfatgs, fa l’uffizi da scussiun il plan per la rangaziun dals crediturs (plan da collocaziun) e la glista da repartiziun.

2 Ils crediturs survegnan quel rang, ch’els occupassan tenor l’artitgel 219 en il concurs dal debitur. Empè da la decleraziun da concurs è decisiv il mument da la dumonda da cuntinuaziun.

(1) Versiun tenor la cifra I da la LF dals 16 da dec. 1994, en vigur dapi il 1. da schan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 146 SchKG (SchKG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPS220090Abrechnungsanzeige PfändungBeschwerde; Beschwerdeführerin; Betreibung; Pfändung; Betreibungsamt; Vorinstanz; Unentgeltliche; SchKG; Gesuch; Verfahren; Betreibungsamtes; Unentgeltlichen; Beschwerdegegner; Aufsicht; Obergericht; Kanton; Erhob; Abrechnung; Gläubiger; Aufsichtsbehörde; Vorinstanzliche; Partei; Pfändungsurkunde; Beschwerdeverfahren; Kammer; Bezirksgericht; Beschluss; Schuldbetreibung; Monatlich; Vorinstanzlichen
ZHPS150039Verteilungsliste / Pfändung (Beschwerde über ein Betreibungsamt)Beschwerde; Betreibung; Beschwerdeführer; Betreibungsamt; Vorinstanz; Recht; Verteilung; Verwertung; SchKG; Pfändung; Beschwerdegegner; Gläubiger; Verfahren; Abrechnung; Partei; Verfügung; Beweis; Zustellung; Stellungnahme; Forderung; Aufsichtsbehörde; Beilage; Zeitpunkt; Betreibungsamtes; Forderungen; Vernehmlassung; Beschwerdeführers; Gehör; Entscheid; Verteilungsplan
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
138 III 483 (5A_209/2012)Art. 219, 223 und 253 ZPO; Art. 84 Abs. 2 SchKG; Stellungnahme zum Rechtsöffnungsbegehren, Säumnis. Bei versäumter Stellungnahme zum Rechtsöffnungsbegehren wird dem Betriebenen keine Nachfrist im Sinne von Art. 223 ZPO angesetzt (E. 3). Recht; Rechtsöffnung; Verfahren; Stellungnahme; SchKG; Nachfrist; Summarische; Summarischen; Versäumte; Betreibung; Beschwerde; Versäumter; Frist; Rechtsöffnungsgesuch; Rechtsöffnungsentscheid; Ordentlichen; Rechtsöffnungsverfahren; Rechtsöffnungsrichter; Provisorisch; Obergericht; Beschwerdeführerin; Hinweis; Zivilprozessordnung; Provisorische; Urteil; Gesuch; Kurze; Betreibungsferien; Entscheid
127 III 470Konkursprivileg für Forderungen der sozialen Krankenversicherung (Art. 219 Abs. 4 "Zweite Klasse" lit. c SchKG). Das Konkursprivileg besteht für Prämien- und Kostenbeteiligungsforderungen der sozialen Krankenversicherung und erstreckt sich nicht auf Forderungen für Mahn- und Bearbeitungskosten der Versicherer (E. 3). SchKG; Forderung; Betreibung; Krankenversicherung; Forderungen; Beschwerde; Prämien; Aufsichtsbehörde; Konkurs; Klasse; Bearbeitungskosten; Beschwerdeführerin; Privilegiert; Sozialen; Schuldbetreibung; Pfändung; Recht; Entscheid; Betreibungsamt; Betreibungskosten; Klasse; Urteil; Zweite; Privileg; Zuzüglich; Mahnkosten; Auffassung; Schuldbetreibungs; Obligatorischen; Rangordnung
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