Art. 145 CPS de 2023
Art. 145 Détournement de choses frappées d’un droit de gage ou de rétention
Le débiteur qui, dans le dessein de nuire ? son créancier, aura soustrait ? celui-ci une chose frappée d’un droit de gage ou de rétention, en aura arbitrairement disposé, l’aura endommagée, détruite, dépréciée ou mise hors d’usage sera, sur plainte, puni d’une peine privative de liberté de trois ans au plus ou d’une peine pécuniaire.
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Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):
BGE | Regeste | Schlagwörter |
130 I 360 | Art. 26 Abs. 1 i.V.m. Art. 36 Abs. 1 BV, Art. 145 StPO/BE, Art. 58 StGB; Eigentumsgarantie; Vernichtung beschlagnahmten Hanfs während des Untersuchungsverfahrens. Die Bestimmung der Berner Strafprozessordnung über die vorzeitige Verwertung beschlagnahmter Gegenstände bildet keine hinreichende gesetzliche Grundlage für die Anordnung der vorzeitigen Vernichtung beschlagnahmten Hanfs durch den Untersuchungsrichter (E. 14.2). Möglichkeit eines zeitlich vorgezogenen selbständigen Einziehungsverfahrens und entsprechenden Antrages an den dafür zuständigen Richter (E. 14.3). | Vernichtung; Beschlagnahmte; Untersuchungsrichter; Urteil; Eigentum; Grundlage; Beschwerde; Vorzeitig; Eigentumsgarantie; Einziehung; Hanfpflanzen; Pflanzen; Eingriff; Bundesgericht; Beschlagnahmter; Interesse; Vorzeitige; Gesetzliche; Beschluss; Anklagekammer; Beschlagnahmten; Gesuch; Verfügung; Ordnete; Schweren; Eindeutige; Freigabe; Richter; Unterhalt; Publ |
120 Ia 220 | Art. 88 OG; Legitimation zur staatsrechtlichen Beschwerde wegen Verletzung von Parteirechten. Der Einzelne ist legitimiert, mit staatsrechtlicher Beschwerde zu rügen, er sei in einem kantonalen Strafverfahren zu Unrecht nicht als Geschädigter zugelassen worden (E. 2a). Art. 4 BV; Art. 261 StGB; Begriff des Geschädigten im zürcherischen Strafverfahren. Es ist willkürlich, in einem Strafverfahren wegen Störung der Glaubens- und Kultusfreiheit (Art. 261 StGB) den in seinen religiösen Überzeugungen Verletzten nicht als Geschädigten gemäss §§ 40 und 395 Abs. 1 Ziff. 2 der Zürcher Strafprozessordnung anzuerkennen (E. 3). | Recht; Recht; Geschädigte; Beschwerde; Religiöse; Rechtlich; Überzeugung; Staatsanwaltschaft; Friede; Verfahren; Glauben; Religiösen; Beschwerdeführer; Überzeugungen; Geschützt; Geschädigten; Mittelbar; Bundesgericht; Geschützte; Staatsrechtliche; Rechtsgut; Interesse; Frieden; Glaubens; Unmittelbar; Geschädigtenstellung; Kanton; Verfahren; Rechtsprechung; Einstellung |