E-MailWeiterleiten
LinkedInLinkedIn

SchKG ()

Art. 145 SchKG () drucken

Art. 145 2. Impegnaziun posteriura (1)

1 Sch’il retgav na cuvra betg l’import da las pretensiuns, fa l’uffizi da scussiun immediatamain ina impegnaziun posteriura e liquidescha ils objects uschè svelt sco pussaivel. Ina dumonda speziala d’in creditur n’è betg necessaria, e l’uffizi n’è betg li? als termins ordinaris.

2 Sch’en il fratemp è vegnida realisada in’autra impegnaziun, na vegnan ils dretgs che resultan da quai betg tangads da l’impegnaziun posteriura.

3 Las disposiziuns davart la participaziun a l’impegnaziun (art. 110 e 111) èn applitgablas.

(1) Versiun tenor la cifra I da la LF dals 16 da dec. 1994, en vigur dapi il 1. da schan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Art. 145 SchKG (SchKG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPS170105Parteistellung/Betroffene Personen.Auskunft durch Dritte.Pfändung; Schuldner; Beschwerde; Gläubiger; Gläubigerin; Auskunft; SchKG; Betreibung; Betreibungsamt; Schuldners; Verfügung; Bezirksgericht; Konti; Entscheid; Dungsurkunde; Verfahren; Konto; Pfändungsurkunde; Genden; Guthaben; Veränderungen; Nachpfändung; Vermögenswerte; Pfändbar; Einkommen; Amtes; Zustellung; Beschwerde
SZBEK 2019 169definitive RechtsöffnungBeschwerde; Ausstand; Beschwerdeführer; Gericht; Vorderrichter; Urteil; Frist; Verfügung; Partei; SchKG; Rechtsöffnung; Bundesgericht; Ausstandsbegehren; Verfahren; Betreibung; Eingabe; Stellung; Definitive; Kantonsgericht; Rechtsprechung; Ausstandsgesuch; Beschwerdeführers; Einzelrichter; Wäre; Parteien; Gesuch; Bundesgerichtliche; Richter; Rechtsfehler

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
141 III 170 (5A_820/2014)Art. 1 lit. c und Art. 145 ZPO; Art. 17, 31, 56 und 63 SchKG. Belehrung über die Nichtgeltung der Gerichtsferien in einer der betreibungsrechtlichen Beschwerde unterliegenden Verfügung? In einer der betreibungsrechtlichen Beschwerde unterliegenden Verfügung (Art. 17 SchKG) muss der Adressat nicht darüber belehrt werden (Art. 145 Abs. 3 ZPO), dass die Gerichtsferien gemäss Art. 145 Abs. 1 ZPO im Beschwerdeverfahren nicht gelten (E. 3). SchKG; Beschwerde; Gerichtsferien; Urteil; Zivil; Grundstück; Beschwerdeführer; Prozess; Belehrung; Nichtgeltung; Bestimmungen; Fristen; Schuldbetreibung; Verfahren; Erhoben; Aufsichtsverfahren; Betreibungsrechtliche; Ferien; Grundstücks; Konkurs; Bezirksgericht; Parteien; Betreibungsferien; Zivilprozessordnung; Obergericht; Bundesgesetz; Bundesgericht
120 III 86Nachpfändung (Art. 145 SchKG). Nachpfändung von Amtes wegen und Nachpfändung auf Antrag eines Gläubigers (E. 3b/3c). Wird die Verwertung zuvor gepfändeter Gegenstände unmöglich, so ist unabhängig der Gründe, die dazu geführt haben, von Amtes wegen eine Nachpfändung vorzunehmen (E. 3d).
Nachpfändung; Gepfändete; Verwertung; Amtes; Pfändung; SchKG; Konkurs; Schuldbetreibung; Vorzunehmen; Betreibungsamt; Rechtsprechung; FRITZSCHE/WALDER; Schuldner; AMONN; Bundesgericht; Vermögenswerte; Erwägungen; Gepfändeten; Gründe; Urteil; Schuldbetreibungs; Antrag; Gläubigers; Aufgehoben; Mitnahme; Entscheid; Obergerichtliche; Herausgegeben; Alsdann
SWISSRIGHTS verwendet Cookies, um Inhalte und Anzeigen zu personalisieren, Funktionen für soziale Medien anbieten zu können und die Zugriffe auf der Website analysieren zu können. Weitere Informationen finden Sie hier: Datenschutz