Art. 143b 7. Freihandverkauf (1)
1 An die Stelle der Versteigerung kann der freihändige Verkauf treten, wenn alle Beteiligten damit einverstanden sind und mindestens der Schätzungspreis angeboten wird.
2 Der Verkauf darf nur nach durchgeführten Lastenbereinigungsverfahren im Sinne von Artikel 138 Absatz 2 Ziffer 3 und Absatz 3 und Artikel 140 sowie in entsprechender Anwendung der Artikel 135–137 erfolgen.
(1) Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | PS200217 | Konkursamtliche Mitteilung der Steigerungsbedingungen für Grundstücke vom 16. Oktober 2020 (Beschwerde über das Konkursamt) | Beschwerde; Konkurs; Beschwerdeführerin; Konkursamt; Steigerung; Interesse; Aufsichtsbehörde; Verwertung; Vorinstanz; November; Gemeinschuldner; Bezirksgericht; Oktober; Interessen; Kammer; Verfügung; Versteigerung; Zürich; Beschluss; Liegenschaft; Steigerungsbedingungen; Verfahren; Stellt; örtlich; Behörde; Zwangsversteigerung; Wirkung; Liquidation; Eingabe; Schätzwert |
ZH | PS190215 | Grundpfandverwertungsverfahren (Beschwerde über ein Betreibungsamt) | Beschwerde; Beschwerdeführer; Betreibungsamt; Vorinstanz; Entscheid; Aufsicht; Grundstück; Recht; SchKG; Beschwerdeführerin; Aufsichtsbehörde; Verfahren; Steigerung; Grundstücke; Verfügung; Schätzung; Bundesgericht; Experte; Lastenverzeichnis; Kantonale; Experten; Beschwerdeverfahren; Versteigerung; Kammer; Erwägung; Erwägungen; Partei; Vorinstanzlichen; Obere |