Art. 143 I. Pluralité de débiteurs
Lorsque le créancier peut faire valoir sa créance contre plusieurs débiteurs, les conséquences juridiques se déterminent en vertu du droit qui régit les rapports entre le créancier et le débiteur recherché.
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
LU | 1B 11 14 | Art. 146 und 147 OR; Art. 143 und 148 IPRG. Der Schuldbeitritt beinhaltet eine kumulative Schuldübernahme, bei welcher der bisherige Schuldner weiterhin verpflichtet bleibt und der Dritte als zusätzlicher Schuldner hinzutritt. Im internationalen Verhältnis unterstehen Verjährung und Erlöschen einer Forderung dem auf die Forderung anwendbaren Recht. | Schuld; Schuldner; Recht; Verjährung; Solidarschuldner; Forderung; Schuldbeitritt; Verpflichtung; Gläubiger; Untergang; Hauptschuld; Deutschland; Mietkaufvertrag; Schuldübernahme; Schweizer; Unterstehen; Kumulative; Hauptschuldner; Schuldbeitritts; Zeitpunkt; Schuldners; Untergangs; Verpflichtet; Bürgschaft; Garantievertrag; Schuldstatut; Anwendbaren; Zahlung |
LU | 11 06 59 | §§ 61 und 105 ZPO. Ein Teilurteil, mit welchem die Frage nach dem anwendbaren Recht beantwortet wird, ist zulässig. Prozessuales Vorgehen. | Teilurteil; Recht; Amtsgericht; Klage; Parteien; Zivilprozess; Klageantwort; Teilurteils; Gehörs; Fällen; Anwendbaren; Genügend; Voraussetzungen; Richter; Luzerner; Teilurteil; Ermessen; Rechtsschrift; Studer/Rüegg/Eiholzer; Sachverhalt; Gelten; Geheilt; Verletzung; Eingang; Formellen; Möglichkeit; Streitpunkt; Wird; Appellation |