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Landwirtschaftsgesetz (LwG)

Art. 142 LwG vom 2024

Art. 142 Landwirtschaftsgesetz (LwG) drucken

Art. 142 Beiträge

1 Der Bund kann anerkannten Organisationen Beiträge ausrichten, insbesondere für:

  • a. die Führung von Zucht- und Herdebüchern, die Leistungsprüfungen und die Zuchtwertschätzung;
  • b. Programme zur Leistungs- und Qualitätsförderung sowie zur Sanierung und Gesunderhaltung von Tierbeständen;
  • c. (1)
  • 2 Die Zucht von transgenen Tieren ist von Beiträgen ausgeschlossen.

    (1) Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 22. März 2013, mit Wirkung seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3463 3863; BBl 2012 2075).

    Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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    Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

    BVGELeitsatzSchlagwörter
    A-445/2015Staatshaftung (Bund)Recht; Beschwerde; Bundes; Rechtlich; Recht; Beschwerdeführer; Schwerdeführerin; Beschwerdeführerin; Vorinstanz; Behörde; Zuständig; Verfahren; Pferd; Zuständigkeit; Schaden; Pferde; Entscheid; Universität; Aufgabe; Staat; Bundesverwaltung; öffentlich-rechtlich; Schadenersatz; Verfahrens; Beurteilung; Kanton; Künstliche; Staats
    B-1040/2011Förderung der Landwirtschaft im Allgemeinen (Übriges)Hengst; Beschwerde; Beschwerdeführer; Beschwerdeführerin; Prüfungen; Zucht; Vorinstanz; Leistungs; Prüfung; Leistungsprüfung; Hengstleistungsprüfung; Pferde; Hengste; Hengstprüfung; Prüfungen; Hengstleistungsprüfungen; Leistungsprüfungen; Vertrauens; Recht; Hengstprüfungen; Beiträge; Hengstleistungsprüfung;Pferderasse; Felde; Hengstleistungsprüfungen; Tierzucht; Bundesverwaltungsgericht; Verwaltung
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