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Landwirtschaftsgesetz (LwG)

Art. 141 LwG vom 2024

Art. 141 Landwirtschaftsgesetz (LwG) drucken

Art. 141 2. Abschnitt: Tierzucht Zuchtförderung

1 Der Bund kann die Zucht von Nutztieren fördern, die:

  • a. den natürlichen Verhältnissen des Landes angepasst sind;
  • b. (1) gesund, leistungs- und widerstandsfähig sind; und
  • c. eine auf den Markt ausgerichtete und kostengünstige Erzeugung hochwertiger viehwirtschaftlicher Produkte ermöglichen.
  • 2 Die Zuchtförderung soll eine hoch stehende eigenständige Zucht gewährleisten.

    (1) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3463 3863; BBl 2012 2075).

    Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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    Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

    BVGELeitsatzSchlagwörter
    A-445/2015Staatshaftung (Bund)Recht; Beschwerde; Bundes; Rechtlich; Recht; Beschwerdeführer; Schwerdeführerin; Beschwerdeführerin; Vorinstanz; Behörde; Zuständig; Verfahren; Pferd; Zuständigkeit; Schaden; Pferde; Entscheid; Universität; Aufgabe; Staat; Bundesverwaltung; öffentlich-rechtlich; Schadenersatz; Verfahrens; Beurteilung; Kanton; Künstliche; Staats
    B-1848/2007Tierwirtschaftliche Produktion (Ohne Milch)Beschwerde; Führerin; Beschwerdeführer; Beschwerdeführerin; Zollkontingent; Stiere; Verfügung; Samen; Zollkontingents; Tierzucht; Besamung; Inland; Recht; Bewilligung; Zollkontingentsanteil; Stieren; Bundesrat; Tierzuchtverordnung; Zuteilung; Gesuch; Zollkontingente; Bundesverwaltungsgericht; Zucht; Voraussetzung; Gelte; Besamungsstation; Ausstand; Stiersamen
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