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Constitution fédérale de la Confédération suisse (CCS)

Art. 141 CCS de 2022

Art. 141 Constitution fédérale de la Confédération suisse (CCS) drucken

Art. 141 Référendum facultatif

1 Si 50 000 citoyens et citoyennes ayant le droit de vote ou huit cantons le demandent dans les 100 jours ? compter de la publication officielle de l’acte, sont soumis au vote du peuple: (1)

  • a. les lois fédérales;
  • b. les lois fédérales déclarées urgentes dont la durée de validité dépasse un an;
  • c. les arrêtés fédéraux, dans la mesure où la Constitution ou la loi le prévoient;
  • d. les traités internationaux qui:
  • 1. sont d’une durée indéterminée et ne sont pas dénonçables,
  • 2. prévoient l’adhésion ? une organisation internationale,
  • 3. (1) contiennent des dispositions importantes fixant des règles de droit ou dont la mise en œuvre exige l’adoption de lois fédérales.
  • 2(3)

    (1) (2)
    (2) Accepté en votation populaire du 9 fév. 2003, en vigueur depuis le 1er août 2003 (AF du 4 oct. 2002, ACF du 25 mars 2003, AF du 19 juin 2003; RO 2003 1949; FF 2001 4590 5783, 2002 6026, 2003 2784 3518 3525).
    (3) Abrogé en votation populaire du 9 fév. 2003, avec effet au 1er août 2003 (AF du 4 oct. 2002, ACF du 25 mars 2003, AF du 19 juin 2003; RO 2003 1949; FF 2001 4590 5783, 2002 6026, 2003 2784 3518 3525).

    Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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    Art. 141 Constitution fédérale de la Confédération suisse (BV) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    ZHPS130029Qualifikation des Sachwalterhonorars Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes (Konkurssachen) des Bezirksgerichtes Bülach vom 19. Februar 2013 (EK120508)Konkurs; Sachwalter; Beschwerde; SchKG; Konkursaufschub; Masse; Sachwalterhonorar; Masseverbindlichkeit; Beschwerdeführerin; Sanierung; Recht; Beschwerdegegner; Sachwalters; Beschwerdegegnerin; Verfahren; Vorinstanz; Nachlassverfahren; Konkurseröffnung; Bundesgericht; Parteien; Gesetzliche; Grundlage; Honorar; Masseschuld; Vorschuss; Konkursmasse; Gläubiger; Forderung

    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    145 I 1 (1C_163/2018)Art. 34 Abs. 2 und Art. 189 Abs. 4 BV; Art. 82 lit. c BGG; Zulässigkeit behördlicher Interventionen im Vorfeld einer eidgenössischen Volksabstimmung; Abstimmungsvideo der Bundeskanzlei; Interventionen von kantonalen Behörden sowie von Unternehmen, die von den Kantonen beherrscht werden. Mit der Beschwerde in Stimmrechtssachen (Art. 82 lit. c BGG) kann geltend gemacht werden, ein im Vorfeld einer eidgenössischen Volksabstimmung von der Bundeskanzlei veröffentlichtes Abstimmungsvideo verletze den Anspruch der Stimmberechtigten auf eine freie Willensbildung und die unverfälschte Stimmabgabe gemäss Art. 34 Abs. 2 BV. Mit Blick auf Art. 189 Abs. 4 BV kann das Bundesgericht ein Abstimmungsvideo allerdings nicht überprüfen, soweit ein Beschwerdeführer ganz bestimmte Passagen wegen des Textes kritisiert, der den vom Bundesrat verabschiedeten Abstimmungserläuterungen entspricht (E. 5). Betrifft der Ausgang einer eidgenössischen Volksabstimmung mehrere oder alle Kantone namhaft, dürfen sich die Kantonsregierungen im Vorfeld der Abstimmung dazu öffentlich äussern und eine Abstimmungsempfehlung abgeben. Allerdings müssen sich die kantonalen Interventionen diesfalls an den Kriterien der Sachlichkeit, der Verhältnismässigkeit sowie der Transparenz messen lassen, wie sie auch für den Bundesrat gelten. Das Gleiche gilt für die Konferenz der Kantonsregierungen, wenn eine Mehrheit der Kantone namhaft betroffen ist. Interventionen von Fachdirektorenkonferenzen im Vorfeld einer eidgenössischen Volksabstimmung bleiben ausgeschlossen (E. 6). Ein öffentliches Unternehmen, das von den Kantonen beherrscht wird, darf sich im Vorfeld einer eidgenössischen Volksabstimmung mit der gebotenen Zurückhaltung am Abstimmungskampf beteiligen, wenn es durch die Abstimmung besonders betroffen und ähnlich einem Privaten in seinen wirtschaftlichen Interessen berührt wird (E. 7 und 8). Abstimmung; Bundes; Kanton; Geldspiel; Kantone; Intervention; Recht; Beschwerde; Geldspielgesetz; Interventionen; Sport; Bundesrat; Beschwerdeführer; Vorfeld; Abstimmungsvideo; Bundesgericht; Volksabstimmung; Stimmberechtigten; Eidgenössische; Swisslos; Schweiz; Recht; Abstimmungserläuterungen; Abstimmungskampf; Fachdirektoren; Betroffenheit; Fachdirektorenkonferenz; Kantonal; Kantonale; Eidgenössischen
    143 I 78 (1C_455/2016)Art. 34 BV; behördliche Intervention im Abstimmungskampf. Ein Kanton darf in einen Abstimmungskampf auf Bundesebene eingreifen, wenn er am Ausgang der Abstimmung ein unmittelbares und besonderes Interesse hat. Ist die Intervention im Grundsatz zulässig, so ist der Kanton zwar zu Objektivität und Sachlichkeit verpflichtet, darf jedoch auch Stellung beziehen und muss nicht sämtliche für und wider eine Vorlage sprechenden Argumente darlegen (E. 4). Besondere Betroffenheit des Kantons Zürich in Bezug auf die Abstimmung über das Bundesgesetz über den Nachrichtendienst bejaht. Der Kanton Zürich erscheint v.a. angesichts stark frequentierter Verkehrsinfrastrukturen und publikumsintensiver Grossanlässe als gegenüber terroristischen Anschlägen besonders verletzlich. Ein interkantonales Fachorgan wie die Ostschweizer Justiz- und Polizeidirektoren (OJPD) ist dagegen zur Intervention im Namen der beteiligten Kantone nicht zuständig. Eine besondere Betroffenheit ist nicht ersichtlich (E. 5). Inhaltliche Prüfung der beanstandeten Medienmitteilung des Regierungsrats Zürich auf Objektivität und Sachlichkeit (E. 6). Abstimmung; Kanton; Bundes; Intervention; Kantone; Nachrichtendienst; Betroffenheit; Schweiz; Vorlage; Setze; Nachrichtendienstgesetz; Hinweis; Medienmitteilung; Abstimmungskampf; Regierungsrat; Recht; Gemeinde; Hinweisen; Kantons; Gemeinwesen; Behörde; Sicherheit; Beschwerde; Interventionen; Bedrohung; Abstimmungen; Besonderen; Interesse

    Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

    BVGELeitsatzSchlagwörter
    C-5702/2015MarktüberwachungArzneimittel; Beschwerde; Bundes; Herstellung; Wirkstoff; Beschwerdeführer; Beschwerdeführerin; Recht; Liste; Wirkstoffe; Ausgang; Zulassung; Ausgangs; Recht; BVGer; Vorinstanz; Heilmittel; Anthroposophische; Ausgangsstoff; BVGer-act; Verfügung; Bundesrat; Präparat; Präparate; Magistralrezeptur; Verwendet; Magistralrezepturen; Potenz; Zubereitung
    A-6226/2016ZölleInstanz; Vorinstanz; Beschwerde; Veredelung; VO-VV; Rückerstattung; Beschwerdeführerin; Einfuhr; Beschwerdeführerinnen; Verfahren; Aktive; Verarbeitet; Verordnung; Recht; Verarbeitete; Fette; Aktiven; Export; Produkte; Vorlage; Verarbeitung; Veredelungsverkehr; Zollrückerstattung; Import; Erzeugnisse; Liegenden; Ausgeführt
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