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Landwirtschaftsgesetz (LwG)

Art. 140 LwG vom 2024

Art. 140 Landwirtschaftsgesetz (LwG) drucken

Art. 140 1. Abschnitt: Pflanzenzüchtung

1 Der Bund kann die Züchtung von Nutzpflanzen fördern, die:

  • a. ökologisch hochwertig sind;
  • b. qualitativ hochwertig sind; oder
  • c. den Verhältnissen der verschiedenen Landesgegenden angepasst sind.
  • 2 Er kann privaten Züchtungsbetrieben und Fachorganisationen, die Leistungen im öffentlichen Interesse erbringen, Beiträge ausrichten, namentlich für:

  • a. Züchtung, Reinhaltung und Verbesserung von Sorten;
  • b. Anbauversuche;
  • c. (1)
  • 3 Er kann die Produktion von Saat- und Pflanzengut mit Beiträgen unterstützen.

    (1) Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 22. März 2013, mit Wirkung seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3463 3863; BBl 2012 2075).

    Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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