Art. 140 LwG vom 2024
Art. 140 1. Abschnitt: Pflanzenzüchtung
1 Der Bund kann die Züchtung von Nutzpflanzen fördern, die:a. ökologisch hochwertig sind;b. qualitativ hochwertig sind; oderc. den Verhältnissen der verschiedenen Landesgegenden angepasst sind.
2 Er kann privaten Züchtungsbetrieben und Fachorganisationen, die Leistungen im öffentlichen Interesse erbringen, Beiträge ausrichten, namentlich für:a. Züchtung, Reinhaltung und Verbesserung von Sorten;b. Anbauversuche;c. (1) …
3 Er kann die Produktion von Saat- und Pflanzengut mit Beiträgen unterstützen.
(1) Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 22. März 2013, mit Wirkung seit 1. Jan. 2014 ([AS 2013 3463 ][3863]; [BBl 2012 2075]).
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf
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